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Beweisfragen bei der Auslandsreise-Krankenversicherung

am Privat Krankenversicherung

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 27. Februar 2013 entschieden (Az.: 273 C 32/13), dass der Versicherte bei unterlassener Benachrichtigung eine bestehende medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung beweisen muss, wenn die Bedingungen einer Auslandsreise-Krankenversicherung vorsehen, dass bei einer Erkrankung die Notrufzentrale des Versicherers zu benachrichtigen ist.

 

 

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 27. Februar 2013 entschieden (Az.: 273 C 32/13), dass der Versicherte bei unterlassener Benachrichtigung eine bestehende medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung beweisen muss, wenn die Bedingungen einer Auslandsreise-Krankenversicherung vorsehen, dass bei einer Erkrankung die Notrufzentrale des Versicherers zu benachrichtigen ist.

Wegen einer Urlaubsreise nach Kamerun hatte der Kläger eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen, deren Versicherungs-Bedingungen vorsahen, dass im Krankheitsfall die Notrufzentrale des Versicherers zu benachrichtigen ist, so dass dessen medizinischer Dienst die Behandlung begleiten und nötigenfalls einen Rücktransport nach Deutschland organisieren kann.

Als der Reisende und spätere Kläger an Bauch- und Magenkrämpfen mit Erbrechen und Durchfall erkrankt war, erlitt er einen Kreislaufzusammenbruch. Daraufhin wurde er von den ihn begleitenden Verwandten in eine örtliche Klinik gebracht. Dort wurde er eine Woche lang stationär behandelt. Weder der Kläger, noch seine Begleitpersonen benachrichtigten die Notrufzentrale des Versicherers.

Als der Kläger wieder nach Deutschland zurückkehrte, präsentierte er seinem Versicherer eine Rechnung über die von ihm verauslagten Krankenhauskosten in Höhe von fast 3.300 Euro mit der Bitte um Erstattung. Ferner reichte er Unterlagen über verabreichte Medikamente und Laboruntersuchungen ein.

Der Versicherer hielt das für unvollständig und verlangte zusätzlich die Vorlage eines Arztbriefs, Laborbefunde, EKG-Streifen, Ultraschallbilder und Ähnliches. Derartige Unterlagen konnte der Kläger jedoch nicht vorweisen, da die Klinik in Kamerun diese nach seinen Angaben nicht herausgeben wollen.

Daher lehnte der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Behandlung ab.

Das Münchener Amtsgericht wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.

Zwar stellte das Gericht nicht in Abrede, dass ein Auslandsreise-Krankenversicherer im Fall einer akuten Erkrankung die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung zu übernehmen hat. Ein Versicherter hat jedoch zu beweisen, dass tatsächlich ein Versicherungsfall eingetreten ist. Der Versicherte hätte, um entsprechende Beweise zu sichern, wie bedingungsgemäß gefordert, die Notrufzentrale des Versicherers benachrichtigen können. Dazu wäre er spätestens dann verpflichtet gewesen, als es ihm wieder etwas besser ging.

Ferner hätte er auch seine Reisebegleiter darum bitten können, sich bei dem Versicherer zu melden. Das hatte der Kläger jedoch unterlassen und anstelle dessen dem Versicherer lediglich Belege vorgelegt, aus denen noch nicht einmal eine Diagnose hervorging.

Daher ist der Versicherte den Beweis dafür schuldig geblieben, dass eine medizinische Notwendigkeit für die Behandlung bestand.

Somit hat er gegenüber dem Versicherer keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.