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BGH-Entscheidung zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen

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Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 (Az.: XI ZR 406/13) entschieden, dass es sich bei der Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer der Darlehenstilgung dienenden Kapitallebensversicherung nicht um ein verbundenes Geschäft handelt.

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 (Az.: XI ZR 406/13) entschieden, dass es sich bei der Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer der Darlehenstilgung dienenden Kapitallebensversicherung nicht um ein verbundenes Geschäft handelt.

Im Oktober 2002 hatte eine Frau und spätere Klägerin mit einem Geldinstitut einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen abgeschlossen, welches Diese am Laufzeitende über eine zusätzlich dazu abgeschlossene Kapitallebens-Versicherung getilgt werden. Im Jahr 2011 widerrief die Darlehnsnehmerin beide Verträge.

Mit Urteil vom 6. März 2013 (Az.: 5 O 66/12) gab das Landgericht Stade erstinstanzlich der Klage auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags überwiegend statt, da der Bank aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustünden. Infolge des Widerrufs habe sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewähr-Schuldverhältnis umgewandelt.

Die Frau vertrat in der Berufungsinstanz die Ansicht, dass die Bank auch den Lebensversicherungsvertrag rückabwickeln müsse und die Versicherungsprämien und die auf das Darlehen gezahlten Zinsraten erstatten müsse.

Der BGH wies dies - wie zuvor schon das Oberlandesgericht Celle als Berufungsgericht (Urteil vom 16. Oktober 2013, Az.: 3 U 62/13) - zurück.

Nach BGH-Auffassung ist vorliegend nicht von verbundenen Verträgen gemäß § 358 Absatz 3 Satz 1 BGB auszugehen, „wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass zum einen das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und zum anderen beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Wenn die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert wird, fehle es bereits an der ersten dieser beiden Voraussetzungen. Dann diene nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme diene der Tilgung des Verbraucherdarlehens.

Der BGH hat mit diesem Urteil den bisher umfassenden Verbraucherschutz bei verbundenen Verträgen begrenzt.