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BGH-Urteil zur unwirksamen Bankklausel zur Buchungsgebühr

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. Januar 2015 (Az.: XI ZR 174/13) entschieden, das eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Geldinstituten unwirksam ist, nach der ein Kunde anlassunabhängig grundsätzlich eine Gebühr für jede Buchung zu zahlen hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. Januar 2015 (Az.: XI ZR 174/13) entschieden, das eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Geldinstituten unwirksam ist, nach der ein Kunde anlassunabhängig grundsätzlich eine Gebühr für jede Buchung zu zahlen hat.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband, der die beklagte Bank im Vorfeld erfolglos aufgefordert hatte, eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu streichen, nach welcher die Kunden neben einer vierteljährlichen Grundgebühr zusätzlich generell 35 Cent pro Buchungsposten zu zahlen hatten.

Der Verband ging von der Rechtswidrigkeit der Klausel aus, da die Bankkunden bei Verwendung der Klausel sogar für Buchungen zahlungspflichtig waren, die auf einem Fehler des Geldinstituts beruhten.

Vor dem Bamberger Landgericht und dem Oberlandesgericht der Stadt erlitten die Verbraucherschützer noch eine Niederlage, da beide Gerichte die Unterlassungsklage zurückwiesen. Der BGH sah das aber anders, gab der Revision statt und verurteilte die Bank dazu, die Verwendung der Klausel zu unterlassen.

Aus der Sicht des BGH ist die von dem Geldinstitut verwendete Klausel so auszulegen, dass die Buchungsgebühr auch für Buchungen belastet werden darf, die das Geldinstitut selbst zu vertreten hat, wie z.B. bei Bankfehlern.

Diese Regelung steht aber nicht im Einklang mit § 675y BGB, wonach ein Geldinstitut als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird.

Da die beklagte Bank sogar 0,35 Euro verlangte, bürdete sie mit der in Rede stehenden Klausel den Erfüllungsaufwand eigener Pflichten ihren Kunden auf.

Daher war die monierte Klausel unwirksam, da Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen zwingendes bzw. halb zwingendes (d.h. sie dürfen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert werden) Recht verstoßen, ihn unangemessen gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB benachteiligen und damit unwirksam sind. In diesem Paragraphen heiß es: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“