So langsam kommt die digitale Revolution auch bei den Behörden an. Kürzlich hat der Bundesrat entschieden, dass die Kfz-Zulassung künftig vollständig digital möglich sein soll. Das spart den Weg zu den Zulassungsstellen. In Kraft treten kann das Gesetz in ca. sechs Monaten.
Die Kfz-Zulassung von der heimischen Couch aus erledigen, statt lange Wartezeiten auf der Zulassungsstelle zu erdulden? Das wird tatsächlich bald möglich sein. Denn der Bundesrat hat vor kurzem entschieden, dass alle Standardverfahren bei der Zulassung von Autos künftig voll digital möglich sein sollen. Bisher können nur Abmeldungen über das Internet durchgeführt werden. Das teilte der Bundesrat kürzlich in einer Pressemeldung mit.
Interessant ist das auch mit Blick auf die Kfz-Versicherung, sollen doch alle Vorgänge davon profitieren. Also auch die Neuzulassung eines Wagens, die Kennzeichenmitnahme bei Halterwechsel, die Umschreibung oder Adressänderung. Auch Wiederzulassungen sollen online möglich sein, wenn Halter, Zulassungsbezirk und Kennzeichen unverändert bleiben.
Wer ein neues Fahrzeug zulassen will, ist bisher mit einer sogenannten eVB-Nummer bzw. Deckungskarte zur Zulassungsstelle gegangen: dieses Dokument regelt den vorläufigen Versicherungsschutz, bis ein eigenständiger Versicherungsvertrag zustande kommt. Die eVB-Nummer liefert der Zulassungsstelle den Nachweis vom Kfz-Versicherer, dass das Fahrzeug tatsächlich versichert ist. Denn ohne Kfz-Haftpflicht darf bekanntlich in Deutschland kein Fahrzeug auf die Straße.
Auch wenn der Halter des Fahrzeuges wechselt, ein Kurzzeitkennzeichen beantragt wird oder ein stillgelegtes Fahrzeug wieder zugelassen werden soll, ist eine solche eVB-Nummer des Versicherers notwendig. Gut zu wissen: Auch dieses Dokument kann man sich bereits schnell und unkompliziert per App oder SMS aufs Smartphone schicken lassen, wenn der jeweilige Versicherer das anbietet. Künftig könnte sich der Anmeldeprozess dann weiter beschleunigen.
Die neue Verordnung tritt in Kraft, sobald sie verkündet wurde. In der Regel dauert das ungefähr ein halbes Jahr. Sie ist Teil des Projektes „internetbasierte Fahrzeugzulassung“, das die Bundesregierung im Koalitionsvertrag festgeschrieben hat.
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Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
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8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de