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Elektronikschaden durch Wasser

am Privat KFZ

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 21. Januar 2015 (20 U 233/14) entschieden, dass weder ein ersatzpflichtiger Sturm- noch ein Überschwemmungsschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen der Teilkaskoversicherung vorliegt, wenn während eines Sturms Regenwasser aus den Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer in den Motorraum eines Fahrzeugs eindringt und einen Elektronikschaden verursacht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 21. Januar 2015 (20 U 233/14) entschieden, dass weder ein ersatzpflichtiger Sturm- noch ein Überschwemmungsschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen der Teilkaskoversicherung vorliegt, wenn während eines Sturms Regenwasser aus den Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer in den Motorraum eines Fahrzeugs eindringt und einen Elektronikschaden verursacht.

Eine Frau und spätere Klägerin war bei der Beklagten mit ihrem Pkw teilkaskoversichert. Während eines Unwetters mit Sturm der Windstärke acht waren über ihr neben einer Hauswand geparktem Fahrzeug große Regenmengen niedergegangen. Das nicht schnell genug ablaufende Wasser aus den Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer drang dabei in den Motorraum ein und verursache einen Elektronikschaden verursachte.

Die Geschädigte vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Ereignis um einen Überschwemmungs- und einen Sturmschaden im Sinne der Teilkaskoversicherung gehandelt habe und reichte die Reparaturkostenrechnung ihrem Versicherer ein, der eine Schadensregulierung ablehnte.

Die OLG-Richter schlossen sich der Einschätzung der Vorinstanz an, welche die Klage der Versicherten gegen ihren Versicherer als unbegründet zurückgewiesen hatte.

Nach richterlicher Ansicht ist nach dem üblichen Sprachgebrauch und Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers unter einer Überschwemmung nicht schon die starke Durchnässung oder Überflutung eines versicherten Fahrzeugs zu verstehen. Vielmehr kann von einer Überschwemmung erst die Rede sein, wenn das Wasser auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt. Das ist der Fall, wenn es also entweder sein gewöhnliches natürliches Gebiet wie etwa ein Flussbett oder einen Bachlauf verlassen hat oder wenn es nicht auf den Wegen abfließt, auf denen es natürlicher Weise abfließt bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen sind.

Im vorliegenden Fall konnte von einem derartigen Ereignis nicht ausgegangen werden, da das Gelände, auf dem der Pkw abgestellt worden war, nachweislich nicht irregulär von den Wassermassen überflutet worden war.

Die bloße Tatsache, dass die Wasserkästen des Fahrzeugs überliefen und dadurch Wasser in den Motorraum eindringen konnte, ist aber keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Ferner liegt auch kein versicherter Sturmschaden vor. Nach der Auffassung beider Instanzen wäre dafür Voraussetzung, dass der Sturm selbst unmittelbar schadenursächlich geworden sein muss, indem er z.B. Gegenstände auf den Pkw der Klägerin geworfen hätte.

Regenwasser ist weder eine Sache, noch ein Gegenstand im Sinne der Bedingungen einer Teilkaskoversicherung. Dies ist auch dann der Fall, wenn – von klägerischer Seite behauptet - das Regenwasser durch den Sturm von der Hauswand auf ihr Fahrzeug geschleudert wurde.

Somit unterlag die Klägerin mit ihrer Schadenseratzforderung in allen Instanzen.