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Folgenreicher Sturz im Parkhaus

am Privat Invaliditätsvorsorge Haftpflicht

Das Landgericht (LG) Dortmund hat mit Urteil vom 16. April 2014 (Az.: 3 O 566/13) entschieden, dass Parkhaus-Betreiber keinen Winterdienst im Inneren der Parkgarage leisten müssen. Passanten, die auf dem Weg von bzw. zu ihrem Auto ausrutschen, sind daher selbst für die Folgen des Sturzes verantwortlich.

Das Landgericht (LG) Dortmund hat mit Urteil vom 16. April 2014 (Az.: 3 O 566/13) entschieden, dass Parkhaus-Betreiber keinen Winterdienst im Inneren der Parkgarage leisten müssen. Passanten, die auf dem Weg von bzw. zu ihrem Auto ausrutschen, sind daher selbst für die Folgen des Sturzes verantwortlich.

Im Dezember 2010 hatte die Klägerin zusammen mit ihrem Mann bei winterlichen Verhältnissen ein Einkaufszentrum besucht und dazu ihren Personenkraftwagen im Parkhaus des Zentrums abgestellt. Da die Fahrzeuge bei der Einfahrt in das Parkhaus Schnee- und Eisreste mit einbrachten, bestand an manchen Stellen Glätte. An einer glatten Stelle, die sich unmittelbar im Bereich des Fahrzeugs der Klägerin befand, rutsche sie infolge dessen aus und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu.

Daraufhin verlangte die Verletzte vom Betreiber des Parkhauses die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgel. Er hätte solche Gefahrenstellen beseitigen oder zumindest vor ihnen warnen müssen.

Der Betreiber sah das anderes und behauptete, dass er die nicht überdachten Flächen regelmäßig von Schnee und Eis habe befreien lassen. Ferner habe ein Mitarbeiter der Haustechnik das Parkhaus bei Rundgängen nachweislich turnusmäßig auf mögliche Gefahrenstellen hin kontrolliert, ohne dass ihm dabei etwas Besonderes aufgefallen sei.

Die Richter folgten dieser überzeugenden Argumentation und wiesen die Klage der Frau als unbegründet zurück.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst regelmäßig nur jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Deswegen kann von einem Parkhausbetreiber nicht erwartet werden, dass er Maßnahmen ergreift, die gewährleisten, dass jegliche Bildung von Eisglätte vermieden wird. Für private Betreiber von Parkhäusern gelten die Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen nicht.

Unstreitig war, dass der Betreiber im Bereich der Zu- und Abfahrten sowie auf den nicht überdachten Teilen der Parkgarage für einen Winterdienst gesorgt hatte. Ein weiterer Streudienst war nach Meinung des Gerichts nicht notwendig, da dieses organisatorisch nicht leistbar gewesen wäre.

Daher muss ein Parkhausbenutzer bei winterlichen Temperaturen damit rechnen, dass sich auf Stellplätzen und den Fahrbahnen Glatteis bilden kann und hat sich entsprechend vorsichtig zu bewegen. Sollte es dennoch zu einem Sturz kommen, ist er für die dabei erlittenen Verletzungen selbst verantwortlich.