Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 26. März 2015 (24 U 108/14) entschieden, dass der Veranstalter zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn es bei einer Feier wegen einer fehlgeleiteten Himmelslaterne zu einem Brand kommt, selbst wenn er die Laternen hat steigen lassen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 26. März 2015 (24 U 108/14) entschieden, dass der Veranstalter zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn es bei einer Feier wegen einer fehlgeleiteten Himmelslaterne zu einem Brand kommt, selbst wenn er die Laternen hat steigen lassen.
Bei einer im Juli 2009 veranstalteten Hochzeitsfeier sollten 20 sog. Himmelslaternen aufsteigen. Vorsorglich hatten sich der Bräutigam und die Brautmutter wegen des Vorhabens bei der Flugsicherung und beim Ordnungsamt über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Im Gegensatz zur Flugsicherung, die keine Einwände hatte, äußerte das Ordnungsamt Bedenken, da von Himmelslaternen eine Brandgefahr ausgehen könne, untersagte aber die Verwendung nicht. Im Jahr 2009 waren diese im Gegensatz zu heute erlaubt.
Nachdem auf dem Höhepunkt der Hochzeitsfeier die Laternen gezündet wurden, fing eine der Laternen wenig später in der Luft Feuer, stürzte auf eine Terrasse und entzündete unmittelbar das Holzgebälk des Gebäudes, wodurch an dem Haus ein Schaden in Höhe von ca. 300.000 € entstand. Diesen verlangte der Gebäudeversicherer im Wege eines Regresses von den Veranstaltern der Feierlichkeit, Bräutigam und Brautmutter, erstattet.
Vor Gericht beriefen sich beide darauf, die Laternen selbst nachweislich nicht Richtung Himmel geschickt zu haben, so dass sie nicht für den Brand verantwortlich seien.
Beide argumentierten damit zunächst erfolgreich. Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht Darmstadt hielt die Familie ebenfalls für nicht verantwortlich und wies die Klage des Versicherers daher als unbegründet zurück.
In der Berufungsinstanz wendete sich das Blatt und das OLG gab der Klage dem Grunde nach statt.
Nach richterlicher Auffassung haben die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Brautmutter die Himmelslaternen erworben und zur mitgebracht hatte. Das Gericht warf dem Bräutigam vor, es als Mitorganisator der Veranstaltung unterlassen zu haben, das Aufsteigen der Laternen zu verhindern.
Dazu wäre er aber nach richterlicher Ansicht verpflichtet gewesen, nachdem er vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Flugkörper hingewiesen worden war. Deswegen ist es unerheblich, dass weder er noch seine Schwiegermutter die Himmelslaternen selbst auf Reisen geschickt haben.
Die Entscheidung zur Entschädigungshöhe wird in einer weiteren Beweisaufnahme nachgeholt.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de