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Haftpflichtversicherer d.Zugfahrzeugs haftet für Anhängerschaden

am KFZ

Das Amtsgericht Altena hat mit Urteil vom 8. April 2014 (Az.: 2 C 28/14) entschieden, dass der Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs für die Schadenregulierung verantwortlich ist, wenn ein Anhänger unmittelbar nach dem Abkoppeln vom Zugfahrzeug die letzten Meter per Hand rangiert wird und dabei ein Schaden entsteht.

Das Amtsgericht Altena hat mit Urteil vom 8. April 2014 (Az.: 2 C 28/14) entschieden, dass der Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs für die Schadenregulierung verantwortlich ist, wenn ein Anhänger unmittelbar nach dem Abkoppeln vom Zugfahrzeug die letzten Meter per Hand rangiert wird und dabei ein Schaden entsteht.

Ein Autofahrer hatte ein Fahrzeuggespann auf einer ebenen Fläche abgestellt und wenig später den Anhänger abgekoppelt, um ihn per Hand zu dem etwa zehn Meter entfernten endgültigen Abstellplatz zu rangieren. Dabei ereignete sich ein Schaden in Höhe von fast 1.400 €, indem ihm dabei der Hänger entglitt und mit einem parkenden Fahrzeug kollidierte. Zunächst regulierte der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs den Schaden, nahm dann aber den Haftpflichtversicherer des Anhängers auf Erstattung der Hälfte seiner Aufwendungen in Regress. Aus seiner Sicht waren beide Versicherer hälftig zur Schadenregulierung verpflichtet.

Das Amtsgericht Altena wies die Regressforderungen des Kfz-Haftpflichtversicherers als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Auffassung ist der an dem geparkten Fahrzeug eingetretene Schaden der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs zuzurechnen. Daher bestanden keine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers.

Maßgebend ist, dass ein raum-zeitlicher Zusammenhang mit dem Abkoppeln des Anhängers und der anschließenden Schadenverursachung bestehe.

Davon ist auszugehen, wenn ein Anhänger mittels eines Zugfahrzeuges in unmittelbare Nähe seines vorgesehenen Stellplatzes gebracht worden ist, dann abgekoppelt wurde, da der Fahrer des Zugfahrzeuges den Anhänger durch rangieren (per Hand) in die endgültige Stellung verbringen will und beim Rangieren einen Schaden verursacht hat, wie bei Abkoppelung zu einem vorübergehenden Zweck.