Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 5. September 2014 entschieden (Az.: 5 K 370/14.KO), dass Beihilfestellen grundsätzlich dazu verpflichtet sind, auch im Ausland ausgestellte Rezepte anzuerkennen, sofern eine ausreichende Überprüfungsmöglichkeit besteht. Das gilt selbst dann, wenn ein Rezept keine Unterschrift tragen sollte.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 5. September 2014 entschieden (Az.: 5 K 370/14.KO), dass Beihilfestellen grundsätzlich dazu verpflichtet sind, auch im Ausland ausgestellte Rezepte anzuerkennen, sofern eine ausreichende Überprüfungsmöglichkeit besteht. Das gilt selbst dann, wenn ein Rezept keine Unterschrift tragen sollte.
Geklagt hatte ein Ruhestandsbeamter, der bei der Beihilfestelle des Landes Rheinland-Pfalz Leistungen für die Beschaffung eines Lachs-Kaviar-Extrakts namens Vitalipin sowie eines Beta-Rezeptoren-Blockers und eines Mittels zur Senkung hohen Blutdrucks beantragt hatte.
Die Beihilfestelle wies den Antrag mit dem Argument zurück, dass es sich bei Vitalipin um ein Nahrungsergänzungs-Mittel handele, für das keine Kostenerstattung vorgesehen sei. Das Land wollte auch die Kosten der Beschaffung der übrigen Präparate nicht übernehmen, da sie auf Basis eines Rezeptes einer amerikanischen Klinik erworben worden seien, welches keine Unterschrift trage.
Daraufhin verklagte der ehemalige Beamte das Land und führte in der Begründung aus, dass das Präparat Vitalipin als Nahrungsergänzungsmittel und als Medikament verwendet werde. Im vorliegenden Fall sei es zu Behandlungszwecken ausdrücklich ärztlich verordnet worden, so dass er einen Anspruch auf Beihilfe habe.
Im Hinblick auf die übrigen Medikamente sei das von ihm vorgelegte amerikanische Krankenhausdokument ausreichend, da es mit einer entsprechenden deutschen ärztlichen Verordnung gleichzusetzen sei.
Das Koblenzer Landgericht gab der Klage zum Teil statt, da sich eine Beihilfestelle nicht mit dem Argument aus der Leistungspflicht stehlen dürfe, dass Medikamente auf Basis einer ausländischen Verordnung erworben wurden, die sogar nicht unterschrieben wurde. Es kommt darauf an, ob eine ausreichende Möglichkeit der Überprüfung durch die Beihilfestelle besteht, wobei die Besonderheiten ausländischer Gesundheitssysteme bei der Ausstellung von Rezepten zu beachten sind. Das Gericht ging hier davon aus.
Daher hat sich die Beihilfestelle an die Kosten für die Beschaffung des Beta-Rezeptoren-Blockers sowie des Mittels zur Senkung hohen Blutdrucks zu beteiligen.
Der Kläger unterlag aber bezüglich des Lachs-Kaviar-Extrakts, da dieses Präparat als Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich nicht beihilfefähig ist. Entscheidend ist nicht dessen konkrete Verwendung im Einzelfall, sondern die objektive Zweckbestimmung des Präparats.
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