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Unfall- oder Betriebsschaden – das ist hier die Frage

am KFZ

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15. November 2013 entschieden (Az.: 20 U 83/13), dass der Fahrzeughalter beweisen muss, dass es sich nicht um einen in der Kaskoversicherung nicht versicherten Betriebsschaden handelt, wenn ein Fahrzeug durch einen geplatzten Reifen beschädigt wird.

Damit wurde eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Münster bestätigt.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15. November 2013 entschieden (Az.: 20 U 83/13), dass der Fahrzeughalter beweisen muss, dass es sich nicht um einen in der Kaskoversicherung nicht versicherten Betriebsschaden handelt, wenn ein Fahrzeug durch einen geplatzten Reifen beschädigt wird.

Damit wurde eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Münster bestätigt.

Als Halterin eines Porsches war der Klägerin während einer Autobahnfahrt bei hoher Geschwindigkeit der hintere linke Reifen ihres Fahrzeugs geplatzt. An ihrem Sportwagen entstanden dadurch massive Schäden.

Nach Einholung von Gutachten ersetzte der Vollkaskoversicherer der Frau zwar jene Schäden, die durch das Aufsetzen des Fahrzeuges nach dem Platzen des Reifens entstanden waren, weigerte sich aber, auch solche Schäden zu ersetzen, die vor dem Aufsetzen des Fahrzeugs durch herumschlagende Teile des beschädigten Reifens verursacht wurden, da es sich dabei um einen nicht versicherten Betriebsschaden handeln würde.

Dagegen ging die Klägerin von einer äußeren Ursache für den geplatzten Reifen aus. Sie hielt es für ausgeschlossen, dass ein Reifen ohne äußere Ursache platzen könne. Wegen der hohen Geschwindigkeit des Kfz sei das Platzen durch ein Schlagloch oder andere Hindernisse, wie z.B. eine Schraube oder anderen Fremdkörper erklärlich, so dass der gesamte Vorfall als Unfall gemäß der Versicherungsbedingungen zu werten sei.

Die Richter des Landgerichts Münster und des Hammer Oberlandesgericht wiesen die Klage auf Erstattung des gesamten Fahrzeugschadens abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung als unbegründet zurück.

Nach Auffassung der Gerichte ist die Klägerin den Beweis schuldig geblieben, dass die nicht regulierten Fahrzeugschäden auf einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind. Nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sind nämlich Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Dieses bedeutet, dass nur dann von einem versicherten Unfall im Sinne der Bedingungen ausgegangen werden kann, wenn ein Gegenstand, der auf das versicherte Kfz mit mechanischer Gewalt einwirkt, nicht Teil des Fahrzeuges selbst ist.

Die Behauptung der Klägerin, dass der Reifen durch Überfahren eines Fremdkörpers oder durch das Durchfahren eines Schlaglochs geplatzt sein muss, hielten die Richter für widerlegt. Laut Aussage des Gutachters können Reifen, wie sie an einem Porsche montiert sind, selbst extremen Belastungen problemlos standhalten und insbesondere beim Überfahren von Gegenständen nicht unmittelbar platzen. Diese Bereifungen seien allerdings für Quetschungen anfällig, wie sie z.B. beim Befahren selbst niedriger Bordsteinkanten in ungünstigem Winkel entstehen können. Die Klägerin konnte den Beweis nicht erbringen, dass der geplatzte Reifen keine derartige Vorschädigung erlitten hat.

Beide Instanzen kamen daher zu dem Ergebnis, dass der nicht von dem Vollkaskoversicherer regulierte Schaden auf einen nicht versicherten Betriebsschaden zurückzuführen ist. Daher habe der Versicherer rechtmäßig den Gesamtschaden nur teilweise reguliert.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Versicherungsbedingungen so verstehen, dass zwar von außen kommende, nicht aber die dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnenden Ereignisse als versicherter Unfall anzusehen sind. Deswegen gilt auch das Überfahren einer Bordsteinkante nicht als Unfall.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.