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Keine Benachteiligung für Beamte im PKV-Basistarif

am Privat Krankenversicherung

Das Bundesverwaltungs-Gericht (BVerwG) hat am 17. April 2014 entschieden (Az. BVerwG 5 C 16.13), dass Beamte, die den Basistarif der privaten Krankenversicherung (PkV) abgeschlossen haben, bei der Beihilfe nicht benachteiligt werden dürfen.

 

 

Das Bundesverwaltungs-Gericht (BVerwG) hat am 17. April 2014 entschieden (Az. BVerwG 5 C 16.13), dass Beamte, die den Basistarif der privaten Krankenversicherung (PkV) abgeschlossen haben, bei der Beihilfe nicht benachteiligt werden dürfen.

Ein Bundesbeamter und ein Beamter des Landes Berlin hatten vor dem BVerwG in Leipzig gegen ihre Dienstherren geklagt. Beide sind im Basistarif der privaten Krankenversicherung für die Restkosten versichert, die ihnen nach Vorleistung der Beihilfe der Dienstherren verbleiben.

Nach gerichtlichen Angaben wurden den Klägern die ärztlichen Leistungen überwiegend mit dem 2,3-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Normalerweise sind die Aufwendungen bis zu dieser Höhe voll beihilfefähig.

Gemäß identischen Regelungen der Beihilfeverordnungen des Landes Berlin und des Bundes werden den Basistarif-Versicherten jedoch unter Bezugnahme auf eine Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung bei ärztlichen Leistungen nur wesentlich geringere Erhöhungssätze zugestanden.

Diese Anspruchsbegrenzung auf Gewährung von Beihilfe für diejenigen, die im Basistarif privat krankenversichert sind, verstößt nach Ansicht des BVerwG, gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.

Dadurch würden Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif versichert sind, gegenüber im Regeltarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten benachteiligt. Hierfür fehle es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund.

Damit hat das BVerwG die Urteile der Vorinstanzen bestätigt, die auch zu Gunsten der Beamten ausgefallen waren.

Beide Kläger sind bereits im Ruhestand. Daher beträgt ihr Beihilfeanspruch 70 % der Aufwendungen. Die übrigen 30 % sind über eine private Krankenversicherung abgedeckt.

Wenn diese Restkostenversicherung im Basistarif besteht, so sind der Leistungsumfang und der Vergütungsanspruch des Arztes an die gesetzliche Krankenversicherung angelehnt.

Offenbar hatten sich die Kläger wie normale Privatversicherte behandeln lassen.

Ende 2012 waren ca. 30.000 Personen im PKV-Basistarif versichert.