Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 9. Oktober 2015 entschieden (5 U 94/15), dass keine Mithaftung des Halters eines angegriffenen Tieres gegeben ist, wenn die bloße Anwesenheit eines Hundes einen anderen Hund zu einem Angriff verleitet.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 9. Oktober 2015 entschieden (5 U 94/15), dass keine Mithaftung des Halters eines angegriffenen Tieres gegeben ist, wenn die bloße Anwesenheit eines Hundes einen anderen Hund zu einem Angriff verleitet.
Anfang Dezember 2013 befand sich eine Frau und spätere Beklagte mit ihrer Bordeaux-Dogge auf einem Spaziergang, als sich ihr die auf einem Fahrrad fahrende Beklagte mit ihrem Hund näherte. Sicherheitshalber wich die Beklagte mit ihrer Dogge auf ein angrenzendes Feld aus, nahm das Tier zwischen die Beine und hielt es mit beiden Händen am Halsband fest. Dennoch gelang es der Dogge, sich loszureißen und auf die Klägerin mit Hund zuzulaufen. Dadurch stürzte die Klägerin vom Fahrrad und erlitt eine Knieverletzung.
Deswegen nahm sie die Beklagte auf Schadenersatz- und Schmerzensgeld in Anspruch, die sich aber nur teilweise an dem Schaden beteiligen wollte, da sie alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, den Angriff ihres Tieres abzuwenden. Die Klägerin müsse sich ferner wegen ihrer grundsätzlichen Haftung als Tierhalterin gemäß § 833 BGB eine Mithaftung anrechnen lassen.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Osnabrücker Landgericht und das OLG Oldenburg als Berufungsinstanz wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der klägerische Hund absolut friedlich war und keinerlei Anlass für den Angriff durch die Dogge der Beklagten gegeben hatte.
Somit haftet die Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem Aspekt der Gefährdungshaftung für Tierhalter und vollumfänglich aus Verschulden.
Die bloße Anwesenheit des Hundes der Klägerin am Ort des Geschehens und Verleitung der Dogge zu einem Angriff, führt auch unter dem Aspekt der Gefährdungshaftung zu keiner Mithaftung der Klägerin.
Daraufhin hat die Beklagte hat ihre Berufung nach dem Hinweisbeschluss OLG-Richter zurückgenommen.
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