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Keine Privatarztbehandlung wegen Schadenminderungspflicht?

am Privat Haftpflicht

Das Amtsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 27. Februar 2015 (21 C 60/14) entschieden, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob ein Haftpflichtversicherer eines Schädigers einem bei einem Unfall verletzten gesetzlich Krankenversicherten die Kosten für eine privatärztliche Behandlung zahlen muss.

Das Amtsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 27. Februar 2015 (21 C 60/14) entschieden, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob ein Haftpflichtversicherer eines Schädigers einem bei einem Unfall verletzten gesetzlich Krankenversicherten die Kosten für eine privatärztliche Behandlung zahlen muss.

Eine Frau und spätere Klägerin war beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs von einem Pkw angefahren worden, dessen Fahrerin ihr Verschulden unmittelbar zugab.

Im späteren Rechtsstreit war die Schuldfrage somit geklärt. Springender Punkt war aber der Umfang des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin.

Hintergrund war, dass sich die unfallbedingt verletzte, gesetzlich krankenversicherte Klägerin nicht von einem Kassenarzt, sondern privatärztlich behandeln ließ. Der Versicherer warf ihr deshalb einen Verstoß gegen ihre Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB vor und lehnte die Übernahme der Arztrechnung in Höhe von ca. 250,- € ab.

Das Schleswiger Amtsgericht gab der Klage der Frau gegen den Versicherer in vollem Umfang statt.

Nach richterlicher Auffassung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Haftpflichtversicherer - wie vorliegend - die Kosten für eine privatärztliche Behandlung zu tragen hat.

Maßgeblich ist, ob eine privatärztliche Behandlung aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheine. Dabei ist vor allem auf die Art der Verletzung und den Lebensstandard des Verletzten abzustellen.

Die Klägerin konnte hier glaubhaft darlegen, dass der von ihr konsultierte Mediziner der Arzt ihres Vertrauens sei, von dem sie sich bereits bei anderen Beschwerden behandeln ließ.

Da die Klägerin bereits vorher bei dem privat liquidierenden Arzt in Behandlung war, entsprach die Konsultation dieses Mediziners daher auch ihrem bisherigen Lebensstandard. Im Übrigen hatte der Arzt die unfallbedingten Beschwerden der Klägerin innerhalb kürzester Zeit erfolgreich beseitigt.

Deswegen ist der Versicherer der Unfallverursacherin verpflichtet, die Kosten für die Privatarztbehandlung zu tragen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.