Wer einen negativen Schufa-Eintrag hat, dem wird vermeintlich eine schlechte Zahlungsmoral bescheinigt. Das kann sich auch negativ auf den Abschluss einer Versicherung auswirken. Was aber, wenn eine Versicherung gesetzlich verpflichtend ist, beispielsweise um ein Auto zu nutzen?
Wer als Privatperson in Deutschland eine schlechte Bonität hat, etwa weil Zahlungen für den Handy-Vertrag wiederholt nicht pünktlich geleistet wurden, muss mit dem Eintrag bei einer Auskunftei rechnen. Die bekannteste in Deutschland ist die Schufa. Das Unternehmen verfügt nach eigenen Angaben über Daten zu 67,5 Millionen natürlichen Personen und 5,3 Millionen Unternehmen.
Viele Verbraucher wissen: ein negativer Schufa-Eintrag kann sich auch bei Abschluss eines Versicherungsvertrages ungünstig auswirken. Denn Versicherungen und Banken wollen in der Regel wissen, ob sie es mit einem zuverlässigen Beitragszahler zu tun haben. Was aber, wenn sich der Kfz-Versicherer querstellt, wenn man eine Autohaftpflicht abschließen will? Bekanntlich darf kein Fahrzeughalter auf die Straße, ohne eine gültige Kfz-Versicherung zu haben.
Gesetz schützt die Versicherungskunden
Die gute Nachricht: Kein Versicherer darf einem potentiellen Neukunden den Vertrag verweigern, weil dieser eine schlechte Bonität hat. Das steht im „Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter“, wie die Aufsichtsbehörde BaFin informiert. Es gibt wenige Ausnahmen, in denen ein Versicherer die Kfz-Haftpflicht nicht verpflichtend gewähren muss. Zum Beispiel, wenn der Verbraucher schon einmal bei der Gesellschaft versichert war und dort mit arglistiger Täuschung auffiel. Unter Umständen kann der Versicherer allerdings einen Aufschlag auf den Beitrag verlangen, wenn er Zahlungsausfälle befürchtet.
Probleme kann es aber geben, wenn die Person mit negativem Schufa-Eintrag eine Kaskoversicherung abschließen will. Den Abschluss einer Teil- oder Vollkasko können die Autoversicherer einem Antragsteller mit vermeintlich schlechter Zahlungsmoral grundsätzlich verweigern. Hier kann es mitunter aber helfen, das Gespräch mit dem Versicherer zu suchen und Kompromisse anzubieten - etwa eine jährliche Zahlung zu vereinbaren und in Vorleistung zu gehen. Eine weitere Option: Das Auto könnte auch über eine andere Person versichert werden!
Nicht immer ist übrigens ein Schufa-Eintrag gerechtfertigt: Bei der Speicherung von Daten kommt es immer wieder zu Fehlern. Hier kann es ratsam sein, eine kostenlose Selbstauskunft bei der Auskunftei einzuholen. Sie ist verpflichtet, fehlerhafte Einträge zu korrigieren.
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Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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