Kfz-Versicherung wechseln, obwohl die Wechselfrist versäumt wurde
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Wechsel der Kfz-Versicherung verpasst? In der Regel muss man sich bis zum 30. November entscheiden, ob man bei der alten Versicherung bleiben oder einen neuen Anbieter suchen will. Doch unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein späterer Wechsel noch möglich: Das ist vor allem dann interessant, wenn der Kfz-Versicherer die Prämie anhebt.
Wer seine Kfz-Versicherung kündigen will, hat dazu in der Regel bis zum 30.11. Gelegenheit. Da die Versicherungsverträge üblicherweise eine Laufzeit von einem Jahr haben und die Kündigungsfrist eine Woche beträgt, ist dies das Datum, an das sich Autofahrer halten müssen. Was aber, wenn man diese Frist versäumt hat? Dann ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein späterer Wechsel möglich.
Sonderkündigungsrecht nutzen!
Es gibt nämlich Situationen, die ein Sonderkündigungsrecht bewirken. Die Kfz-Versicherer müssen ihre Kunden sogar schriftlich darauf hinweisen: so will es der Gesetzgeber. Das gilt vor allem dann, wenn ein Versicherer im kommenden Jahr die Prämie raufsetzt, ohne dass sich die Leistungen verbessern. Schon darf sich der Fahrzeughalter einen neuen Anbieter suchen.
Weit seltener ist der Fall, dass ein Anbieter Leistungen aus dem Katalog streicht oder sich der Umfang verschlechtert, ohne die Prämie zu reduzieren: etwa bei einer neuen Typ- oder Regionalklasse. Kommt dies vor, resultiert daraus ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht.
Auch wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, also ein Haftpflicht- oder Kaskoschaden, darf man bis zum Ablauf eines Monats kündigen. Das muss binnen eines Monats erfolgen, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt hat. Aber Vorsicht: Bei einem Wechsel erfährt der neue Anbieter vom Vorversicherer unter anderem die Schadensfreiheitsklasse und die Zahl der Schäden. Deshalb sollte man sich vorher informieren, wie der neue Versicherer mit Rückstufungen umgeht. Unter Umständen wird es sonst schnell teurer.
Auch wer sich ein neues Auto kauft oder das alte ummeldet, hat das Recht, sich nach einem neuen Versicherer umzuschauen. Denn in der Regel wird der Vertrag zum Abmeldetag des Autos aufgehoben und das neue Gefährt darf sofort bei einem anderen Versicherer angemeldet werden.
Nicht kopflos kündigen!
Grundsätzlich sollten Autofahrer erst ihre Kfz-Versicherung kündigen, wenn sie bei dem neuen Wunschanbieter bereits einen Vertrag in Aussicht gestellt bekommen haben. Sonst stehen sie im Zweifel ohne Schutz da. Zudem gilt es, auch mögliche Leistungsverluste im Auge zu behalten. Vor allem dann, wenn man einen Tarif mit Rabattschutz vereinbart hat, der bei einem Schaden die bisherige Schadensfreiheitsklasse sichert. Der Versicherer wird nämlich dem neuen Anbieter jene Schadensfreiheitsklasse mitteilen, die der Fahrzeughalter ohne Rabattschutz hätte. Und das wird schnell teurer.
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