Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 entschieden (5 O 218/14), dass Hundebesitzer, die ihr Tier auf einem Weg frei laufen lassen, auf dem auch mit Fahrradfahrern gerechnet werden muss, bei einem Unfall allein haften, wenn ein sich nähernder Radler langsam an dem Tier vorbeizufahren versucht und dabei der Hund mit dem Rad kollidiert.
Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 entschieden (5 O 218/14), dass Hundebesitzer, die ihr Tier auf einem Weg frei laufen lassen, auf dem auch mit Fahrradfahrern gerechnet werden muss, bei einem Unfall allein haften, wenn ein sich nähernder Radler langsam an dem Tier vorbeizufahren versucht und dabei der Hund mit dem Rad kollidiert.
Eine Frau und spätere Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad einen asphaltierten Wirtschaftsweg, als sie sich dem Beklagten näherte, der mit seinem Hund in gleicher Richtung unterwegs war. Als der Hundebesitzer am rechten Wegrand ging, befand sich sein Hund auf der linken Seite des Weges und zog dabei die Leine hinter sich her. Alsl die Radfahrerin die Fahrradklingel betätigt hatte, versuchte der Beklagte vergebens, seinen Hund durch Pfiff, „bei Fuß“ zu gehen zu lassen. Beim Versuch langsam vorbeizufahren, lief der Hund plötzlich nach rechts und kollidierte mit dem Rad. Die Frau zog sich sturzbedingt eine schmerzhafte Knieverletzung zu, die es ihr teilweise unmöglich machte, weiterhin Rad fahren zu können.
Der Haftpflichtversicherer des Hundehalters kürzte die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Frau nicht unter Mitverschuldensaspekten.
Nach Ansicht des Tübinger Landgerichts ist der Hundehalter allein für den Unfall verantwortlich, da er sorgfaltswidrig gehandelt hat, indem er seinen Hund auf einem für Radfahrer freigegebenen Weg frei laufen ließ.
Das Fahrlässigkeitsmaß erhöht sich, wenn der Hund nicht stets auf Zuruf sofort reagiert oder wie vorliegend auf der anderen Wegseite wie der Hundehalter bzw. -hüter läuft und dabei die Leine frei hinter sich herzieht. Dann wird das Passieren für Radfahrer nochmals deutlich problematischer, da bei einem Seitenwechsel des Hundes zwangsweise der Weg kurzfristig durch die Leine gesperrt wird.
Ferner trifft die Klägerin auch kein Mitverschulden, da sie nach richterlicher Meinung nur dazu verpflichtet war, bei Annäherung an den Hund die Geschwindigkeit ihres Fahrrades zu reduzieren. Man konnte von ihr dagegen nicht verlangen, abzusteigen und ihr Fahrrad vorsichtig an dem Tier vorbeizuschieben.
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