Ein Versicherungsnehmer muss seinen Kaskoversicherer rechtzeitig über den Schaden informieren. Sonst darf ihm der Kfz-Versicherer die Leistung verweigern, wie erneut ein Urteil zeigt - diesmal des Oberlandesgerichtes Hamm. Hier hatte sich ein Bummelant ganze sechs Monate Zeit gelassen, bis er sich an seine Versicherung wendete. Er geht nun leer aus.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Porsche-Fahrer aus Essen seinen Sportwagen vollkaskoversichert. Einen Tag vor dem Heiligabend 2015, so behauptete der Fahrer, habe er das Auto an der Straßenseite geparkt, wobei angeblich ein anderer Autofahrer einen großen Kratzer in die Seite fuhr.
Das Problem: Der Fahrer des Porsche meldete erst ein halbes Jahr später, nämlich im Juni 2016, seinen Schaden an den eigenen Versicherer aus Koblenz. Das begründete er damit, dass er einen Zettel des Unfallverursachers am Auto vorgefunden habe, ohne diesen entziffern zu können. Deshalb habe er ein paar Monate warten wollen, falls sich der Schadensverursacher doch noch melden sollte, was aber nicht passiert sei. In der Zwischenzeit hatte der Mann den Schaden auf eigene Kosten reparieren lassen.
Meldefrist versäumt
Vor den Richtern des Oberlandesgerichtes Hamm fand die Argumentation des Sportwagen-Fahrers aber kein Gehör. Die beklagte Versicherung sei zu keiner Leistung verpflichtet, weil der Kläger eine sogenannte vertragliche Obliegenheit verletzt habe, führte der 20. Zivilsenat aus. Der Kasko-Vertrag sah nämlich vor, dass ein Schaden am Auto innerhalb von einer Woche gemeldet werden muss.
Unerheblich sei insofern, dass es dem Kläger nach seinem Vortrag möglich erschienen sei, den Schädiger in Anspruch zu nehmen, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werde. Die Anzeigepflicht solle sicherstellen, dass dem Versicherer eigene Ermittlungen zum Unfall- oder Tathergang möglich seien. Oder anders ausgedrückt: Der Versicherer soll rechtzeitig selbst überprüfen können, wie ein Schaden sich ereignete, um gegen mögliche Betrügereien gewappnet zu sein.
Der Kläger konnte auch nicht den Nachweis erbringen, dass die Reparatur sachgemäß durchgeführt wurde, das Gutachten des Sachverständigen wies Fehler auf. Folglich muss auch die Kaskoversicherung den Schaden des Porschefahrers nicht erstatten. Hier gilt: Eine Schadensmeldung an den Versicherer muss rechtzeitig erfolgen, möglichst unverzüglich: die im Vertrag genannten Fristen sind einzuhalten. Nur dann kann sich der Versicherte sicher sein, dass die Gesellschaft auch wirklich für den Schaden einspringt (Urteil vom 21.06.2017, Az. 20 U 42/17).
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de