Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 entschieden (1 U 652/14), dass ein Hundehalter, der mit seinem angeleinten Hund unterwegs ist und dabei unvermittelt von einem anderen, frei laufenden Hund gebissen wird sich weder ein Mitverschulden noch eine Mithaftung aus der Tiergefahr seines Hundes anrechnen lassen muss.
Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 entschieden (1 U 652/14), dass ein Hundehalter, der mit seinem angeleinten Hund unterwegs ist und dabei unvermittelt von einem anderen, frei laufenden Hund gebissen wird sich weder ein Mitverschulden noch eine Mithaftung aus der Tiergefahr seines Hundes anrechnen lassen muss.
Ein Mann und späterer Kläger war gemeinsam mit seinem angeleinten Hund unterwegs, um sich einen Motorradkonvoi anzusehen. Auf einem Nachbargrundstück kam plötzlich der frei laufende Hund des Beklagten aus einer Hecke hervor und griff den klägerischen Hund an. Der Kläger geriet dabei zwischen die Fronten der Tiere und wurde von dem frei laufenden Hund gebissen. Dessen Besitzer räumte eine grundsätzliche Verantwortung für den Zwischenfall ein, meinte aber, der Kläger müsse sich aber anspruchskürzend die Tiergefahr seines eigenen Hundes zurechnen lassen, die unabhängig davon gelte, welcher der Hunde mit der dem Streit begonnen habe.
Darüber hinaus habe der Kläger leichtfertig versucht, die Tiere voneinander zu trennen bzw. seinen Hund zu schützen und müsse sich deswegen ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anrechnen lassen.
Die OLG-Richter gaben der Klage des verletzten Hundehalters statt.
Nach richterlicher Ansicht muss sich der Kläger kein Mitverschulden anrechnen lassen, welches nur dann gegeben wäre, wenn er bei dem Versuch verletzt worden wäre, die sich streitenden Hunde voneinander zu trennen.
Im vorliegenden Fall war Sachverhalt ein anderer, da der Kläger mit seinem angeleinten Hund die Straße entlang ging, als der andere Hund vom eigenen Grundstück heraus auf den Kläger und seinen Hund zugelaufen kam und ihn und seinen Hund unmittelbar angegriffen hat.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger auch nicht versucht hatte, die Tiere voneinander zu trennen oder seinen angegriffenen Hund zu schützen. Daher scheidet ein Mitverschulden des Klägers aus, der sich auch nicht die Tiergefahr seines eigenen Hundes zurechnen lassen muss. Das ist nur dann möglich, wenn die Tiergefahr auch tatsächlich ursächlich für die Schadensentstehung geworden ist.
Kein Verursachungsbeitrag für den später entstandenen Schaden ist die Tatsache, dass der Kläger seinen Hund angeleint bei sich geführt habe.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de