Auch das Jahr 2019 hält wieder einige Neuerungen für Versicherungskunden bereit, weil der Gesetzgeber tätig wurde und sich Steuer- und Freigrenzen ändern. Über einige wichtige News klärt nun der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf. Speziell bei den Betriebsrenten gibt es einige Änderungen.
Positiv: Wenn Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttolohnes sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen, haben sie im neuen Jahr Anrecht auf einen Arbeitgeberzuschuss. Das gilt zumindest für Neuverträge, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen werden. Die Arbeitgeber müssen den umgewandelten Beitrag mit einem Plus von 15 Prozent aufstocken. Bisher war diese Zahlung freiwillig.
Auch positiv ist, dass Betriebsrentner von Pensionskassen entlastet werden. Auch hier mit einer Einschränkung: Das betrifft jene Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis allein in eine Pensionskasse eingezahlt haben. Für diese Leistungen aus der Pensionskasse müssen ab 2019 keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr gezahlt werden. Wer in den letzten vier Jahren zu viel zahlte, kann sich den überschüssigen Betrag zurückerstatten lassen.
Wenn Selbstständige eine sogenannte Basisrente oder auch Rürup-Rente als Altersvorsorge haben, können sie im Jahr 2019 zudem größere Teile der gezahlten Beiträge als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. Der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente klettert auf 24.305 Euro - zudem können nun 88 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Während der GDV vor allem positive Veränderungen hervorhebt, gibt es aber auch weniger erfreuliche Neuerungen. So steigt in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung der Beitrag auf 3,05 Prozent des Bruttolohnes an. Auch wer privat krankenversichert ist, muss sich auf höhere Beiträge einstellen: Grund sind Mehrausgaben für die Pflege im Rahmen der Pflegereform der Bundesregierung. So sieht unter anderem das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz mehr Fachkräfte in Pflegeeinrichtungen vor.
Zudem wird es für Arbeitnehmer schwerer, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die hierfür ausschlaggebende Versicherungspflichtgrenze steigt im kommenden Jahr von 59.400 Euro Brutto-Jahreslohn auf 60.750 Euro an.
Entlastet werden hingegen Selbstständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, denn das sogenannte GKV-Versichertenentlastungsgesetz tritt in Kraft. So sinkt der Mindestbeitrag zur Krankenkasse auf rund 171 Euro im Monat, wenn das Einkommen unter der Bemessungsgrenze liegt. Über weitere Neuerungen klärt ein Beratungsgespräch auf!
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