Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 28. August 2014 entschieden (Az.: 9 S 22/14), dass eine innerhalb eines Gebäudes verlegte Regenrinne auch dann vorliegt, wenn sich die Rinne innerhalb des räumlichen Bereichs befindet, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt wird.
Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 28. August 2014 entschieden (Az.: 9 S 22/14), dass eine innerhalb eines Gebäudes verlegte Regenrinne auch dann vorliegt, wenn sich die Rinne innerhalb des räumlichen Bereichs befindet, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt wird.
Ein Mann und späterer Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäude-Versicherung mit Einschluss des Leitungswasserrisikos abgeschlossen. Dazu hieß es in einer die Versicherungsbedingungen ergänzenden Klausel: „Versichert sind ein Ergänzung zu § 3 Nr. 1a VGB auch Rohbruch- und Frostschäden an Regenfall- und Entlüftungsrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind. Weiterhin sind in Abweichung von § 3 Nr. 4a, aa VGB auch Schäden durch Regenwasser versichert, sofern dieses aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.“
Anfang 2011 ereignete sich in dem versicherten Gebäude ein Wasserschaden, der durch aus einer Regenrinne austretendes Regenwasser verursacht wurde. Als der Kläger diesen gegenüber seinem Versicherer geltend machte, verweigerte er jedoch die Leistungsübernahme, da unter einer innerhalb des Gebäudes verlegten Regenwasserleitung nur eine Regenrinne zu verstehen sei, die sich innerhalb des Mauerwerks befinde und die keinen freien Ablauf zur Seite hin ermögliche.
Die Rinne, aus der das Schaden verursachende Regenwasser ausgetreten war, zählte allerdings nicht dazu, da sie vielmehr außen am Gebäude angebracht gewesen.
Das Wuppertaler Landgericht bezweifelte das nicht, gab aber der Klage des Versicherten statt.
Nach richterlicher Überzeugung war die strittige Regenrinne versicherungsrechtlich innerhalb des Gebäudes verlegt worden. Ausreichend im Sinne der vereinbarten Klausel ist, wenn sich eine Regenrinne innerhalb des räumlichen Bereichs befindet, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt ist.
Die Beweisaufnahme ergab, dass sich die Rinne jedoch unterhalb der überstehenden Gebäudeoberkante, mit anderen Worten der Mauerkrone, befand. Daher ragte sie nicht über die Gebäudeaußenkante hinaus.
Folglich hat der Versicherer dem Kläger Versicherungsschutz für den Wasserschaden zu gewähren.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de