Rentenversicherung 2025: Was sich für Verbraucher ändert
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Zum Jahresbeginn treten wichtige Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Von stabilen Beitragssätzen bis hin zu neuen Verdienstgrenzen – ein Überblick, was Sie wissen sollten.
Beitragssatz bleibt stabil
Gute Nachrichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt 2025 bei 18,6 Prozent. Damit bleibt die Belastung trotz steigender Kosten unverändert.
Neue Verdienstgrenzen für Hinzuverdiener
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann 2025 mehr hinzuverdienen. Die Grenze liegt bei voller Erwerbsminderung bei 19.661 Euro pro Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung sind es 39.322 Euro. Das schafft mehr Flexibilität für Betroffene, die ihre Einnahmen aufstocken möchten.
Anpassung des Renteneintrittsalters
Die Regelaltersgrenze wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für den Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und 4 Monaten. Besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Beitragsjahre vorweisen, können weiterhin ab 63 Jahren in Rente gehen. Jüngere Jahrgänge müssen jedoch mit höheren Abschlägen rechnen – für den Jahrgang 1962 liegt der Abschlag bei vorzeitigem Renteneintritt bei 13,2 Prozent.
Einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen
Ab 2025 gilt erstmals eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 Euro monatlich für ganz Deutschland. Damit entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern. Dies erleichtert die Berechnung von Beiträgen und sorgt für mehr Gleichheit.
Freiwillige Beiträge und Steueranteil steigen
Für Selbstständige oder freiwillig Versicherte steigt der Mindestbeitrag auf 103,42 Euro monatlich, der Höchstbeitrag auf 1.497,30 Euro. Wer 2025 in Rente geht, muss zudem mit einer höheren Steuerlast rechnen: 83,5 Prozent der Rente werden steuerpflichtig. Bestandsrentner sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Erhöhung der Minijob-Grenze
Die Verdienstgrenze für Minijobs wird angehoben und liegt ab Januar bei 556 Euro monatlich. Sie orientiert sich dynamisch am gestiegenen Mindestlohn, der 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde steigt.
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Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
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Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
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In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
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Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de