Risiken für alle Altersgruppen: Pflegebedürftigkeit kennt kein Alter
am
Aktuelle Zahlen des Bundesministeriums für Gesundheit verdeutlichen, dass das Risiko, pflegebedürftig zu werden, nicht nur ältere Menschen betrifft. Überraschenderweise ist fast jeder vierte Pflegebedürftige jünger als 65 Jahre, was auf eine zunehmende Anzahl von jüngeren Menschen hinweist, die auf Pflege angewiesen sind.
Außerdem steigt die Gesamtzahl der Pflegebedürftigen stetig an. Zum Ende des Jahres 2022 waren knapp 5,187 Millionen Menschen auf Pflegeleistungen angewiesen. Damit hat sich die Zahl verdoppelt – im Jahr 2012 waren nur rund 2,5 Millionen Menschen pflegebedürftig. Der Anstieg ist auf die demografische Entwicklung, aber auch auf gesetzliche Änderungen zurückzuführen, wie etwa die Erweiterung des Leistungsanspruchs auf Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen.
Anteilig sind gesetzlich Versicherte häufiger pflegebedürftig
Interessanterweise zeigt sich, dass ein größerer Anteil der gesetzlich Versicherten pflegebedürftig ist im Vergleich zu privat Versicherten. Ein Grund hierfür könnte die längere Lebenserwartung von Frauen sein – Frauen sind häufiger gesetzlich versichert. Zudem ist es für Menschen mit Vorerkrankungen schwerer, eine private Krankenversicherung zu bekommen. Dies betrifft auch Menschen, die schon in jungen Jahren ein größeres Risiko aufweisen, pflegebedürftig zu werden.
Vorsorgen ist wichtig
Pflegekosten spielen in einer alternden Bevölkerung eine wachsende Rolle. Doch die Absicherung dieses Risikos wird häufig vernachlässigt. An Vorsorge sollte man schon im jungen Alter denken, denn dann sind die Produkte günstiger zu haben.
Dabei gibt es verschiedene Produkte, um das Pflegerisiko abzusichern:
Lebensversicherer bieten Pflegerenten an – hier wird im Pflegefall eine Rente gezahlt.
Private Krankenversicherer bieten das Pflegetagegeld an – hier wird im Pflegefall ein Tagegeld bezahlt.
Das Pflegetagegeld ist das günstigere Produkt. Allerdings handelt es sich hier um eine reine Risikoversicherung. Auch können die – anfangs oft günstigen – Tarife mit der Zeit steigen.
Pflegerenten sind teurer, können aber auch Vorteile bieten. So gibt es bei Pflegerenten eine Beitragsgarantie: die Beiträge steigen nicht. Außerdem bieten verschiedene Pflegerenten einen Hinterbliebenenschutz, der bei Tod des Versicherten an die Angehörigen ausgezahlt wird – beim Pflegetagegeld gibt es diesen Hinterbliebenenschutz nicht. Welches Produkt zur Pflegevorsorge das richtige ist, sollte man mit einer Expertin oder einem Experten klären.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de