Das Amtsgericht (AG) Wiesbaden hat mit Urteil vom 1. Oktober 2015 entschieden (91 C 1333/15), dass ein Radfahrer, der verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung auf dem Bürgersteig fährt und mit einem aus einer Seitenstraße kommenden Fahrzeug kollidiert, dessen Fahrer keine freie Sicht hat, allein für die Unfallfolgen verantwortlich ist.
Das Amtsgericht (AG) Wiesbaden hat mit Urteil vom 1. Oktober 2015 entschieden (91 C 1333/15), dass ein Radfahrer, der verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung auf dem Bürgersteig fährt und mit einem aus einer Seitenstraße kommenden Fahrzeug kollidiert, dessen Fahrer keine freie Sicht hat, allein für die Unfallfolgen verantwortlich ist.
Ein Mann und späterer Kläger wollte mit seinem Kfz aus einer Seitenstraße kommend in eine Hauptstraße einbiegen, als er mit dem Fahrrad des Beklagten kollidierte. Der Radler fuhr entgegen der Fahrtrichtung und somit verbotswidrig auf dem Bürgersteig der Hauptstraße. Wenngleich er nach eigenen Angaben durch ein parkendes Fahrzeug in seiner Sicht in die Einmündung, aus welcher der Kläger kam, behindert wurde, fuhr er achtlos weiter.
Der Privathaftpflichtversicherer des Beklagten vertrat die Ansicht, dass den Autofahrer dennoch ein Mitverschulden an dem Unfall treffe, er zumindest aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hafte und wollte sich daher nur mit einer Quote von 75 % an dessen Aufwendungen beteiligen.
Das AG Wiesbaden gab der Klage des Autofahrers auf Erstattung der restlichen 25 % statt.
Nach richterlicher Auffassung verstieß der Beklagte durch sein Verhalten in grober Weise gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 StVO, wonach sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Der Amtsrichter hielt das Verhalten des Beklagten für „höchst leichtfertig“, da er zum einen als Erwachsener mit seinem Fahrrad nicht nur verkehrswidrig – und das entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung – auf einem Bürgersteig gefahren war, zum anderen auch bedenkenlos die Straßeneinmündung überquert hatte. Er musste damit rechnen, dass sich aus der Seitenstraße kommende Fahrzeuge wegen der auch für sie durch das parkende Fahrzeug bestehenden Sichtbehinderung langsam vortasten müssen, um Einsicht in die Hauptstraße zu bekommen. Daher hätte er vor Überqueren der Einmündung gegebenenfalls absteigen müssen.
Unter diesen Umständen tritt auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Beklagten vollständig zurück.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de