Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11. Mai 2016 entschieden (L 3 U 3922/15), dass ein Arbeitnehmer keinen Arbeitsunfall erleidet, der während seiner Arbeitszeit wegen des Verlustes seines Schlüsselbundes vor verschlossener Haustür steht und bei dem Versuch abstürzt, durch ein Fenster in die Wohnung einzudringen.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11. Mai 2016 entschieden (L 3 U 3922/15), dass ein Arbeitnehmer keinen Arbeitsunfall erleidet, der während seiner Arbeitszeit wegen des Verlustes seines Schlüsselbundes vor verschlossener Haustür steht und bei dem Versuch abstürzt, durch ein Fenster in die Wohnung einzudringen.
Eine Frau und spätere Klägerin war von ihrem Arbeitgeber während ihrer Arbeitszeit darum gebeten worden, eine Besorgung für den Betrieb zu machen. Zu diesem Zweck sollte sie ihren privaten Pkw nutzen, mit dem sie zur Arbeit gekommen war. Beim Ausführen ihres Auftrags, stellte sie fest, dass ihr Schlüsselbund, an welchem sich auch der Fahrzeugschlüssel befand, abhandengekommen war. Trotz ausgiebiger Suche blieb dieser unauffindbar.
Deswegen ließ sich die Frau von ihrem Arbeitgeber nach Hause bringen, um einen Ersatzschlüssel zu beschaffen und verständigte parallel einen Schlüsseldienst. Als ihr dessen Mitarbeiter vor Ort erklärte, die Tür auffräsen zu müssen, um in die Wohnung zu gelangen, lehnte die Klägerin das Angebot ab. Sie versuchte stattdessen, durch ein angelehntes Schlafzimmerfenster in ihre Wohnung zu gelangen. Dabei stürzte sie ab.
Wegen der Spätfolgen eines bei dem Sturz erlittenen Lendenwirbelbruchs erhielt die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Die Berufsgenossenschaft lehnte ihren Antrag, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, dennoch ab, da der Unfall nichts ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun gehabt habe.
Das LSG wies die Klage der Frau auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung als unbegründet zurück.
Zwar erkannten die Richter einen beruflichen Zusammenhang mit dem Unfall, da die Klägerin ein betriebsbedingtes Verlangen ihres Arbeitgebers erfüllen wollte, jedoch hätten dem versuchten Einstieg in ihre Wohnung durch das Schlafzimmerfenster hauptsächlich Privatinteressen zugrunde gelegen, da die Klägerin dadurch in erster Linie die Beschädigung ihrer Wohnungstür durch den Schlüsseldienst verhindern wollen.
Somit habe sich mit dem Unfall kein berufliches, sondern ein den Privatinteressen der Klägerin zuzurechnendes Risiko verwirklicht, für welches sie keine Leistungen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers verlangen konnte.
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