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Das Sozialgericht (SG) Mainz hat mit Urteil vom 16. Juni 2016 entschieden (S 8 AS 114/15), dass Leistungsansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts unter gewissen Voraussetzungen entfallen, wenn der Hilfsbedürftige eine private Rentenversicherung besitzt.
Das Sozialgericht (SG) Mainz hat mit Urteil vom 16. Juni 2016 entschieden (S 8 AS 114/15), dass Leistungsansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts unter gewissen Voraussetzungen entfallen, wenn der Hilfsbedürftige eine private Rentenversicherung besitzt.
Ein 31-jähriger arbeitsloser Mann und späterer Kläger hatte nach Abschluss seines Hochschulstudiums beim Jobcenter einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts (Hartz IV) gestellt. Das Jobcenter lehnte diesen Antrag mangels Hilfsbedürftigkeit des Klägers ab, da er über eine vor zehn Jahren von seinen Eltern zu seinen Gunsten abgeschlossene private Rentenversicherung verfüge. Diese gelte als verwertbares Vermögen.
Der Kläger argumentierte dagegen, dass der Vertrag von seinen Eltern in erster Linie abgeschlossen worden sei, um einer möglichen Altersarmut vorzubeugen.
Schließlich einigten sich beide Parteien darauf, einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss mit dem Versicherer zu vereinbaren. Hierdurch verzichtete der Mann bis zum Alter von 65 Jahren darauf, den Vertrag zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen. Im Gegenzug wurden ihm Hartz-IV-Leistungen bewilligt.
Der Kläger war damit nicht zufrieden und zog dagegen vor das Mainzer SG. Klageziel waren Leistungen auch für die Zeit vor dem Verwertungsverzicht.
Das SG wies die Klage als unbegründet zurück, da der Rückkaufswert des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt der Leistungsbeantragung zur Sicherung des Lebensunterhalts über den Vermögensfreibeträgen gelegen habe. Vergleicht man die eingezahlten Beiträgen mit dem Rückkaufswert, so ist die Vertragsverwertung nicht als offensichtlich unwirtschaftlich einzustufen gewesen.
Im vorliegenden Fall bedeutete die Verwertung zudem keine besondere Härte, da der Mann am Beginn seines Erwerbslebens gestanden und daher noch ausreichend Zeit gehabt hatte, eine selbstfinanzierte Altersversorgung aufzubauen.
Deswegen hat das Jobcenter den klägerischen Antrag bis zur Vereinbarung des unwiderruflichen Verwertungsausschlusses rechtmäßig abgewiesen.
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