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Wirkung einer Einzelzusage auf eine Betriebsvereinbarung

am Privat Betriebliche Altersvorsorge Private Altersvorsorge

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19. Juli 2016 entschieden (3 AZR 134/15), dass ein Beschäftigter mit einer Einzelzusage nicht die Anwendung der Betriebsvereinbarung in seinem Fall verlangen kann, wenn eine einzelvertragliche Vereinbarung zu einer betrieblichen Altersversorgung und eine Zusage im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine annähernd gleiche Versorgung vorsehen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19. Juli 2016 entschieden (3 AZR 134/15), dass ein Beschäftigter mit einer Einzelzusage nicht die Anwendung der Betriebsvereinbarung in seinem Fall verlangen kann, wenn eine einzelvertragliche Vereinbarung zu einer betrieblichen Altersversorgung und eine Zusage im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine annähernd gleiche Versorgung vorsehen.

Im Jahr 1987 waren einem Mann und späteren Kläger arbeitgeberseitig einzelvertragliche Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat in seiner Firma eine Betriebsvereinbarung in Kraft, nach der allen ab einem bestimmten Stichtag Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Später wurde diese Vereinbarung mehrfach, wie auch im Jahr 2007, abgelöst. Diese Fassung regelte, dass Beschäftigte, die in der Vergangenheit eine einzelvertragliche Zusage erhalten hatten, nicht in den Geltungsbereich der aktuellen Vereinbarung fallen.

Der Kläger akzeptierte das nicht und verklagte seinen Arbeitgeber auf Feststellung, dass ihm ab Rentenbeginn ein Anspruch auf eine Betriebsrente gemäß der Versorgungsordnung des Jahres 2007 zustehe. Seine einzelvertragliche Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, da er nicht wirksam auf die in der aktuellen Betriebsvereinbarung festgelegten Ansprüche habe verzichten können.

Erstinstanzlich wurde die Klage vom Arbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz hatte der Kläger vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mehr Erfolg, denn die Richter gaben der Klage statt und stellten fest, dass dem Kläger tatsächlich eine Altersrente gemäß der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zustehe.

Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass, Revision beim BAG einzulegen, wo er einen Etappensieg errang.

Nach richterlicher Auffassung dürfen Beschäftigte, denen bereits einzelvertraglich eine bAV zugesagt wurde, nur unter engen Voraussetzungen vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem ihres Arbeitgebers ausgeschlossen werden.

Notwendig ist, dass die Betriebsparteien bei dem ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum unterstellen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest gleichwertige Versorgung erhalten.

Inwiefern das vorliegend der Fall ist, ist nach BAG-Ansicht fraglich und die Sache wurde deswegen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, welches nun klären muss, ob die dem Kläger von seinem Arbeitgeber erteilte einzelvertragliche Zusage in etwa mit der Zusage im Rahmen der Betriebsvereinbarung gleichwertig ist. Dann wäre die Klage abzuweisen. Andernfalls wäre die Betriebsvereinbarung unwirksam, da sie dann zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einer einzelvertraglichen Zusage führen würde.