Das Amtsgericht (AG) Siegen hat mit Urteil vom 25. Juli 2016 entschieden (14 C 453/16), dass ein Fahrzeughalter, der sein Auto nach einem durch einen Dritten verursachten Unfall selbst repariert, die Kostenerstattung für eine durch einen Sachverständigen erstellte Reparaturbestätigung verlangen kann.
Das Amtsgericht (AG) Siegen hat mit Urteil vom 25. Juli 2016 entschieden (14 C 453/16), dass ein Fahrzeughalter, der sein Auto nach einem durch einen Dritten verursachten Unfall selbst repariert, die Kostenerstattung für eine durch einen Sachverständigen erstellte Reparaturbestätigung verlangen kann.
Ein Mann und späterer Kläger hatte mit seinem Fahrzeug einen Unfall erlitten. Er reparierte den Pkw in Eigenregie und rechnete die Reparaturkosten mit dem gegnerischen Versicherer auf Basis eines Sachverständigengutachtens ab. Die ordnungsgemäße Ausführung ließ er sich später durch den Sachverständigen bestätigen.
Zwar war der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherer des Unfallverursachers bereit, den Schaden vollständig zu regulieren, weigerte sich aber, die von dem Sachverständigen berechneten Kosten in Höhe von 40,- € für die Reparaturbestätigung zu erstatten, da die erneute Beauftragung des Gutachters nicht notwendig gewesen sei.
Das AG Siegen gab der Klage auf Kostenübernahme der Reparaturbestätigung statt.
Nach richterlicher Ansicht war die Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen schon deshalb erforderlich, da für den Kläger sonst die Gefahr besteht, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalles mit der Behauptung konfrontiert werden kann, dass der Vorschaden nicht oder nicht hinreichend repariert worden sei.
Es ist gerichtsbekannt, dass diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft seit Einführung des sog. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS-Datenbank), mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens regelmäßig erhoben werden, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist.
Daher wurde der Versicherer dazu verurteilt, dem Kläger 40,- € Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen sowie die Verfahrenskosten zu übernehmen.
Im Oktober hatte das Amtsgericht Ansbach einen ähnlichen Fall zu entschieden und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Kosten für eine durch einen Sachverständigen erstellte Reparaturbestätigung zu den notwendigen Wiederherstellungskosten gehören, die der Schädiger bzw. dessen Versicherer zu ersetzen habe.
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