Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 24. April 2015 (25 U 4874/14) entschieden, dass für Schäden, die durch eine falsche Befüllung von Tankstellentanks entstehen, der Betriebshaftpflicht-Versicherer des Lieferanten und auch derjenige der Tankstelle in Anspruch genommen werden können. Eine Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers des Tanklastzuges besteht aber nicht.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 24. April 2015 (25 U 4874/14) entschieden, dass für Schäden, die durch eine falsche Befüllung von Tankstellentanks entstehen, der Betriebshaftpflicht-Versicherer des Lieferanten und auch derjenige der Tankstelle in Anspruch genommen werden können. Eine Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers des Tanklastzuges besteht aber nicht.
Im Rahmen einer Belieferung einer Tankstelle hatte der Fahrer eines Tanklastzuges trotz eindeutiger Kennzeichnung die Befüllungsschächte für Benzin und Diesel verwechselt und füllte daher Benzin in den Erdtank für Diesel und Diesel in den für Ottokraftstoff. Der Fehler trat erst zu Tage, als Kunden der Tankstelle mit ihren Fahrzeugen liegen blieben.
Im anschließenden Rechtsstreit ging es um Frage, welcher Versicherer für die Schadenregulierung zuständig ist.
Der Betriebshaftpflicht-Versicherer des Lieferanten war auch der Betriebshaftpflicht-Versicherer des Tankstellenpächters und ging davon aus, dass der Entladevorgang der Kraftstoffe in den Bereich des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers des Tankfahrzeugs falle. Letzterer hielt aber den Betriebshaftpflicht-Versicherer für zuständig.
Nach einer Absprache mit dem Betriebshaftpflicht-Versicherer wurde die Schadenregulierung trotz allem zunächst vom Kfz-Haftpflichtversicherer übernommen. Die Ausgangsfrage, nach der Zuständigkeit des Versicherers sollte im Anschluss an die Regulierung geklärt werden. Mangels Einigung landete der Fall vor dem OLG München, wo der Betriebshaftpflicht-Versicherer eine Niederlage erlitt.
Nach richterlicher Überzeugung sind die durch die Fehlbefüllung der Tanks entstandenen Schäden nicht dem Gebrauch des Tanklastzuges und somit auch nicht dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zuzurechnen. Unerheblich ist, ob der Entladevorgang als solcher dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzurechnen sei. Entscheidend ist, dass vorliegend die jeweiligen konkreten Schäden den Tankstellenkunden erst dadurch entstanden sind, dass der vermischte Kraftstoff vom Tankstellenpächter für die Tankstellenverpächterin an die Kunden verkauft und in die Tanks der Fahrzeuge der Kunden gefüllt wurde.
Von einer Betriebshaftpflicht-Versicherung ist das Betriebsrisiko gedeckt. Dazu zählten im vorliegenden Fall auch Fehler, welche zu Schäden durch die Abgabe von falschen beziehungsweise vermischten Kraftstoffen geführt hätten.
Verantwortlich sind der Tanklastzugfahrer und der Pächter, da dieser den Befüllungsvorgang der Tankstellentanks überwachen musste. Deswegen habe das fahrlässige Verhalten beider Personen zu den Schäden geführt.
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