Auskunftspflicht des Finanzamts gegenüber Krankenkasse zur Beitragsfestsetzung
am
Krankenversicherung
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22. April 2016 entschieden (13 K 1934/15), dass Finanzämter berechtigt sind, gesetzlichen Krankenversicherern auf deren Antrag hin die zur Beitragsbemessung eines freiwillig Versicherten erforderliche Besteuerungsgrundlage für sich und den Ehepartner mitzuteilen.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22. April 2016 entschieden (13 K 1934/15), dass Finanzämter berechtigt sind, gesetzlichen Krankenversicherern auf deren Antrag hin die zur Beitragsbemessung eines freiwillig Versicherten erforderliche Besteuerungsgrundlage für sich und den Ehepartner mitzuteilen.
Der Ehemann einer privat krankenversicherten Frau und späteren Klägerin war freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Als ihn diese vergeblich dazu aufgefordert hatte, Auskünfte über das zur Beitragsbemessung erforderliche Einkommen seiner Frau zu offenbaren, wandte sich der Versicherer an das zuständige Finanzamt mit der Bitte, ihm die Einkünfte der Eheleute mitzuteilen. Das Finanzamt kam der bitte nach.
Nachdem die Klägerin davon erfahren hatte, forderte sie das Amt dazu auf, der Krankenkasse künftig keine Daten mehr zu übermitteln und ihr dieses schriftlich zu bestätigen. Das lehnte das Finanzamt ab, da die Weitergabe von Daten zur Beitragsbemessung im Fall der Klägerin erforderlich und auch gesetzlich zulässig gewesen sei.
Die Richter des angerufenen baden-württembergischen Finanzgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung war das beklagte Finanzamt nicht nur dazu berechtigt, sondern auch gesetzlich dazu verpflichtet, der Krankenkasse sämtliche relevante Daten mitzuteilen, die zur Beitragsfestsetzung erforderlich waren. Dieses umfasst auch die Daten der Klägerin. Denn nach sozialrechtlichen Vorschriften setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen von Mitgliedern, deren Ehegatten keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, aus den eigenen Einnahmen und denen des Ehegatten zusammen.
Gemäß § 240 Absatz 1 Satz 2 SGB V bemisst sich die Beitragsbelastung von freiwilligen Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, welche aber werde bei Verheirateten gegebenenfalls aufgrund familienrechtlicher Ansprüche erhöht werde.
Zum Abschluss erfolgte der Hinweis des Gerichts, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2015 keine Mitteilung der Finanzämter zur Beitragsbemessung mehr notwendig sei. Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 1. August 2014 seien gesetzliche Krankenkassen dazu berechtigt, für freiwillig Versicherte bei deren Weigerung beitragspflichtige Einnahmen zu belegen, von sich aus den Höchstbeitrag festzusetzen.
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