Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 24. Juni 2016 (274 C 17475/15) entschieden, dass mangels Publikumsandrangs in einer Apotheke geringere Verkehrssicherungspflichten als in Kaufhäusern oder Supermärkten bestehen.
Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 24. Juni 2016 (274 C 17475/15) entschieden, dass mangels Publikumsandrangs in einer Apotheke geringere Verkehrssicherungspflichten als in Kaufhäusern oder Supermärkten bestehen.
Eine Frau und spätere Klägerin war Anfang Februar 2015 in der Winterzeit in einer Apotheke ausgerutscht. Im Eingangsbereich der Apotheke befanden sich derzeit zwei große Fußmatten, von denen eine im Innenbereich lag; vor dem Verkaufstresen lagen keine Matten. Als die Klägerin im Rahmen eines Beratungsgesprächs um den Tresen gehen wollte, um eine auf einem Computermonitor angezeigte Information zu einem Medikament zu lesen, stürzte sie auf dem feuchten Boden. Dabei erlitt sie eine schwere Armverletzung. Sie verklagte daraufhin den Inhaber der Apotheke auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, da er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Wegen der Witterungsverhältnisse hätte er durch das Auslegen weiterer Fußmatten dafür sorgen müssen, dass seine Kunden nicht auf dem feuchten Bodenbelag ausrutschen oder zumindest davor warnen müssen.
Der Apotheker argumentierte, dass er einer möglichen Rutschgefahr bereits durch das Auslegen der beiden Fußmatten in ausreichender Weise begegnet sei. Ferner habe eine Mitarbeiterin den Boden regelmäßig trocken gewischt, so auch zum Unfallzeitpunkt der Klägerin. Mehr könne wäre nicht zumutbar.
Das Münchener AG wies die Klage der Frau als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung gelten in einer Apotheke mangels Publikumsandrangs geringere Verkehrssicherungspflichten als z.B. in Kaufhäusern oder Supermärkten, da dort sei die Sicht der Kunden auf den Fußboden oft wegen der Enge eingeschränkt sei.
Im Gegensatz zu Kaufhäusern und Supermärkten gehe auch von den Auslagen einer Apotheke in der Regel keine besondere Ablenkungswirkung aus. Daher sind seitens des Apothekers veranlassten Sicherungsmaßnahmen völlig ausreichend gewesen. Außerdem müssten Besucher eines Ladenlokals im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens in Kauf nehmen und damit rechnen. Ein feuchter Fußboden lässt sich in einem solchen Falle auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz vermeiden, weil sich infolge des Publikumsverkehrs stets wiederkehrend eine neue Feuchtigkeitsschicht bildet, bevor noch die alte Feuchtigkeit aufgetrocknet ist. Daher kann nur ein Aufwischen in angemessenen Zeiträumen gefordert werden.
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