Solaranlagen-Schaden ist nicht Sache des Gebäudeversicherers
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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 11. März 2016 (20 U 221/15) entschieden, dass der Gebäudeversicherer grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn bei einer im Rahmen einer Gebäudeversicherung mitversicherten Solaranlage ein Schaden entsteht, da sich ein Schlauch gelöst hat.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 11. März 2016 (20 U 221/15) entschieden, dass der Gebäudeversicherer grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn bei einer im Rahmen einer Gebäudeversicherung mitversicherten Solaranlage ein Schaden entsteht, da sich ein Schlauch gelöst hat.
Ein Mann und späterer Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Versichert waren die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie Sturm und Hagel. Mitversichert war eine Solarheizungsanlage einschließlich ihrer auf dem Dach des Gebäudes befindlichen Sonnenkollektoren, deren Kollektoren beschädigt wurden, als sich aus unbekannter Ursache ein Anschlussschlauch von einem Kühlmittel führenden Rohrstück löste und dadurch Sauerstoff in das System gelangte.
Der Versicherer lehnte die Leistungsübernahme ab, als der Kläger ihn deswegen in Anspruch nehmen wollte, da der Schaden weder durch einen Rohrbruch noch durch den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser entstanden sei.
Das zweitinstanzlich mit dem Fall befasste OLG Hamm bestätigte das die Klage des Versicherten abweisendes Urteil der Vorinstanz und wies seine Berufung als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung wäre auch dann die Annahme eines versicherten Leitungswasserschadens nicht gerechtfertigt, wenn man die aus den Modulen austretende Kühlflüssigkeit mit Leitungswasser gleichsetzen würde, da die Sonnenkollektoren nicht durch die Kühlflüssigkeit, sondern durch den in das System eingedrungenen Sauerstoff beschädigt wurden.
Die OLG-Richter sahen auch den Tatbestand eines Rohrbruchs nicht als erfüllt an, der nämlich stets eine Substanzverletzung im Material der jeweiligen Leitung voraussetzt. Er sei daher nicht schon dann zu bejahen, wenn sich intakte Anschlüsse verschieben oder wie vorliegend ablösen und so einen Flüssigkeitsaustritt bewirken.
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