Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 3. September 2015 entschieden (22 U 89/14), dass der Beweis des erstens Anscheins für einen Fahrfehler spricht, wenn ein Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne äußeren Anlass ins Schleudern kommt
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 3. September 2015 entschieden (22 U 89/14), dass der Beweis des erstens Anscheins für einen Fahrfehler spricht, wenn ein Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne äußeren Anlass ins Schleudern kommt.
Ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Pkw auf einer Autobahn unterwegs, als das vor ihm fahrende Fahrzeug des Beklagten ins Schleudern geriet. Zur Vermeidung einer Kollision lenkte der Kläger sein Fahrzeug nach rechts auf den Standstreifen, wo er mit der rechten Fahrzeugseite an einer Leitplanke entlang schrammte. Dabei berührte er den frontal in die Leitplanke gekrachten Pkw des Beklagten nicht.
Den hierbei entstandenen Schaden in Höhe von ca. 7.500 Euro machte der Kläger gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Beklagten geltend, da er sich ausschließlich wegen dessen schleudernden Fahrzeugs dazu veranlasst gesehen habe, auf den Standstreifen auszuweichen. Deswegen sei der Beklagte allein für die Folgen des Unfalls verantwortlich.
Das Frankfurter Landgericht und das OLG Frankfurt gaben der Klage in vollem Umfang statt.
Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Beklagten spricht, da sein Fahrzeug ins Schleudern geraten sei, sei entweder darauf zurückzuführen, dass er zu schnell gefahren sei oder darauf, dass er es an der notwendigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen.
Es gab keine Hinweise, dass es der Kläger unterlassen habe, den nötigen Sicherheitsabstand einzuhalten, da er dann auf das Fahrzeug des Beklagten aufgefahren wäre.
Bei glatten Straßen würden zwar auch die Führer nachfolgender Fahrzeuge besondere Sorgfaltspflichten treffen. Denn sie müssten jederzeit mit Fahrfehlern vor ihnen befindlicher Fahrzeugführer rechnen und ihre Geschwindigkeit so einstellen, dass sie auch auf Schleudervorgänge reagieren können.
Die Beweisaufnahme ergab keinen Fahrfehler des Klägers, den der Beklagte wegen des gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweises hätte belegen müssen, um zumindest von einem Mitverschulden des Klägers ausgehen zu können. Vieles spreche dafür, dass der Beklagte das Fahrzeug des Klägers überholt und schleudernd vor diesem eingeschert ist. Der Kläger habe in dieser Situation keine Möglichkeit gehabt, den erforderlichen Sicherheitsabstand herzustellen.
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