Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 29. Juni 2016 entschieden (B 12 KR 23/14 R), dass ein Versicherter seine bereits gekündigte freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht wieder aufleben lassen kann, wenn ein Vertrag über eine private Krankenversicherung vom Versicherer erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten wird.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 29. Juni 2016 entschieden (B 12 KR 23/14 R), dass ein Versicherter seine bereits gekündigte freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht wieder aufleben lassen kann, wenn ein Vertrag über eine private Krankenversicherung vom Versicherer erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten wird.
Eine Frau und spätere Klägerin war ursprünglich als freiwilliges Mitglied bei der beklagten gesetzlichen Krankenkasse versichert. Aufgrund eines Wechsels zu einem privaten Versicherer kündigte sie die Mitgliedschaft und erhielt nach Vorlage ihrer Mitgliedsbescheinigung des privaten Krankenversicherers die Vertragsaufhebung von Ihrer Kasse. Wenig später trat zu Tage, dass die Klägerin bei der Antragstellung zur privaten Krankenversicherung falsche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hatte. Erfolgreich focht der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Als die Klägerin daraufhin den Vertrag bei der Krankenkasse wieder aufleben lassen wollte, erhielt sie einen negativen Bescheid, da sie den Vertrag über die freiwillige Versicherung wirksam gekündigt habe. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung wurde ihr damit verwehrt.
Dagegen zog die Frau vor Gericht und argumentierte, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft nicht wirksam sei. Wegen der rückwirkenden Anfechtung des Versicherungsvertrages sei sie nie wirksam bei dem privaten Versicherer versichert gewesen und der Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall daher gegenstandslos geworden.
Alle Instanzen, zuletzt das Bundessozialgericht, wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung hat die Klägerin ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung rechtswirksam gekündigt. Die spätere erfolgreiche Anfechtung des Vertrages zur privaten Krankenversicherung ändert daran nichts.
Die Klägerin ist insbesondere wegen ihrer arglistigen Täuschung nicht besonders schutzbedürftig.
Sie kann zwar nicht unter das Dach der gesetzlichen Krankenversicherung schlüpfen, habe aber einen Anspruch auf Abschluss einer neuen privaten Krankenversicherung im Basistarif, da ihre Zuordnung zur privaten Krankenversicherung unverändert gelte.
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