Das Amtsgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 1. September 2014 (Az.: 31 C 32/14) entschieden, dass ein Mieter, der seinem Vermieter per Briefpost einen Schlüssel zusendet, für das Schlüsselverlust-Risiko – selbst bei einem Einschreiben mit Rückschein - haftet.
Das Amtsgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 1. September 2014 (Az.: 31 C 32/14) entschieden, dass ein Mieter, der seinem Vermieter per Briefpost einen Schlüssel zusendet, für das Schlüsselverlust-Risiko – selbst bei einem Einschreiben mit Rückschein - haftet.
Nach dem Auszug aus seiner Wohnung hatte der Beklagte seinem Vermieter per Einschreiben mit Rückschein einen noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zu einer Hoftür zugeschickt. Zwar kam der Briefumschlag bei seinem Vermieter an, war allerdings beschädigt und mit einem Klebeband der Deutsche Post AG mit der Aufschrift „Nachverpackt“ versehen. Nach Aussage des Vermieters enthielt der Umschlag den Schlüssel nicht.
Daher ließ er das Schloss der Hoftür austauschen und stellte die dadurch entstandenen Kosten seinem ehemaligen Mieter – der sich keine Schuld bewusst war - in Rechnung.
In dem folgenden Rechtsstreit vertrat der Ex-Mieter die Auffassung, dass nicht mehr von ihm verlangt werden könne, als den Schlüssel per Einschreiben mit Rückschein zu versenden und lehnte es daher ab, die Kosten für das neue Schloss einschließlich der Kosten für einen Satz neuer Schlüssel zu übernehmen.
Das Brandenburger Amtsgericht gab der Schadenersatzklage des Vermieters statt.
Nach richterlicher Auffassung hat die Schlüsselrückgabe grundsätzlich am Wohn- bzw. Geschäftssitz eines Vermieters stattzufinden. Zwar wird diese Pflicht auch dann erfüllt, wenn der Schlüssel postalisch versandt wird. Dann hat der Versender nachzuweisen, dass der Schlüssel auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist.
Das Amtsgericht bezweifelte nicht, dass der Beklagte anhand des Rückscheins nachweisen konnte, dass der Brief bei seinem ehemaligen Vermieter angekommen ist. Allerdings beweist das nicht, dass sich der Schlüssel in dem Brief befand. Nur wenn die Mitarbeiter der Deutschen Post AG auch den Inhalt des Briefes überprüft hätten – was hier unstreitig nicht der Fall war – hätte die Zustellung dieses Briefes ggf. auch eine Vermutung dafür sein können, dass sich der von dem Beklagten behauptete Inhalt, d.h. der Schlüssel, auch darin befand.
Aufgrund der möglichen Missbrauchsgefahr hielt es das Gericht für gerechtfertigt, dass der Kläger das Schloss hatte auswechseln lassen. Von den entsprechenden Materialkosten muss er sich jedoch einen angemessenen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen, den das Gericht pauschal mit 15 % ansetzte.
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Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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