Das Amtsgericht Coburg hat mit Urteil vom 28. August 2013 entschieden (12 C 766/13), dass ein Fahrradfahrer, der sich durch einen bellenden Hund so irritieren lässt, dass er stürzt, keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld hat.
Das Amtsgericht Coburg hat mit Urteil vom 28. August 2013 entschieden (12 C 766/13), dass ein Fahrradfahrer, der sich durch einen bellenden Hund so irritieren lässt, dass er stürzt, keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld hat.
Ein als jung und sportlich geltender Mann und späterer Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen breiten, gerade verlaufenden Weg, als er sich dem Beklagten beim Hundeausführen näherte. Wegen des sich nähernden Radfahrers hielt dieser das eher große Tier direkt am Halsband fest, um am Wegesrand den Kläger passieren zu lassen.
Auf der Höhe des Hundes bellte dieser einmal kurz und machte eine Bewegung in Richtung des Fahrrades. Daraufhin stürzte der Kläger und zog sich dabei Verletzungen im Gesicht zu.
Der Radfahrer berief sich in seiner gegen den Hundehalter eingereichten Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage darauf, dass er sich durch das Verhalten des Tieres so sehr erschrocken habe, dass er ihm spontan ausgewichen und nur deswegen gestürzt sei. Deswegen sei der Hundehalter für die Folgen des Sturzes verantwortlich.
Das Coburger Amtsgericht sah das gegenteilig und wies die Klage als unbegründet zurück.
Zwar hafte ein Tierhalter gemäß § 833 BGB grundsätzlich auch dann, wenn ihm kein Verschulden an einem durch sein Tier verursachten Schaden vorzuwerfen sei. Diese sehr weitreichende Gefährdungshaftung setzt aber voraus, dass sich eine spezifische, von dem Tier ausgehende Gefahr verwirklichen müsse.
Nach richterlicher Auffassung kann davon im vorliegenden nicht ausgegangen werden, denn der Kläger habe auf das Verhalten des Hundes in keiner Weise angemessen reagiert. Er hätte ebenso wie der Halter des Hundes sich von weitem auf die Situation einstellen können, da der der Hund nicht frei herumlief, sondern die ganze Zeit von seinem Halter am Halsband festgehalten wurde.
Ursache für die zum Sturz führende Reaktion des Klägers war nicht die spezifische Gefahr des Hundes, sondern eine schuldhafte Überreaktion des Klägers.
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