Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 21. Februar 2014 (Az.: 11 W 15/14) ent-schieden, dass ein Handwerker, der von einem Dach stürzt, weil er keine bzw. unzureichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, den Bauherrn nicht wegen der Folgen seines Unfalls in Anspruch nehmen kann.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 21. Februar 2014 (Az.: 11 W 15/14) entschieden, dass ein Handwerker, der von einem Dach stürzt, weil er keine bzw. unzureichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, den Bauherrn nicht wegen der Folgen seines Unfalls in Anspruch nehmen kann.
Ein Elektriker hatte einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Rahmen eines Prozesses gestellt, in dem er einen Bauherrn wegen eines auf dessen Baustelle erlittenen Unfalls auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen wollte. Der Elektriker war damit beauftragt worden, auf einem Dach eine Photovoltaik-Anlage zu installieren. Dabei trat er aus Unachtsamkeit auf ein im Randbereich des Daches befindliches, transparentes Lichtfeld aus Plastik und stürzte auf einen sieben Meter darunter befindlichen Hallenboden.
Zwar räumte er ein, überwiegend selbst für den Unfall verantwortlich zu sein, meinte aber, dass der Bauherr seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dieser habe nämlich gesehen, dass er ungesichert auf das Dach geklettert sei. Er habe ihn daher zur Einhaltung der Unfallverhütungs-Vorschriften sowie zu einer ordnungsgemäßen Absicherung des Lichtfeldes drängen müssen.
Die OLG-Richter sahen das anders und wiesen den Antrag des Elektrikers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurück. Sie stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Bauherr grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen Absicherung der Baustelle verpflichtet ist. Diese Verkehrssicherungspflicht verkürzt sich aber, wenn er Handwerker mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt hat. Als Fachleute sind diese mit den sich für sie und Dritte durch die Bauarbeiten ergebenden Gefahren vertraut. Daher durfte der Bauherr davon ausgehen, dass der Elektriker die von dem Lichtfeld ausgehende Gefahr erkennen und sich darauf einstellen werde.
Keine andere Betrachtung ist auch durch die Tatsache geboten, dass der der Bauherr in dem entschiedenen Fall gesehen hatte, dass der Elektriker keine speziellen Sicherungsmittel mit auf das Dach genommen hatte.
Der Bauherr durfte darauf vertrauen, dass sich der Elektriker auf andere Weise, z.B. durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach, schützen werde. Im Übrigen sind Handwerker grundsätzlich selbst für die eigene Sicherheit bei der Ausführung von Arbeiten verantwortlich.
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