Im Juni startet wieder die Festivalsaison: So findet zum Beispiel vom 7. bis 9. Juni das „Rock am Ring“ statt, mit mehr als 80.000 Fans vielleicht das größte deutsche Rockfestival. Was aber, wenn man aufgrund einer Krankheit oder eines Trauerfalles nicht hinfahren kann? Hier schafft eine Ticketversicherung Abhilfe.
Ticket- oder Eintrittskartenversicherungen erstatten die Kosten, wenn man einen Festival- oder Konzertbesuch aus bestimmten Gründen absagen muss, obwohl das Ticket schon gekauft wurde. Die Anbieter leisten bei Krankheit oder einem Trauerfall. Aber auch bei Schwangerschaft, einem Unfall, einer betriebsbedingten Kündigung oder einem Wasserrohrbruch im Haus springen die Versicherer ein - oft sind die Voraussetzungen mit einer Reiserücktrittsversicherung vergleichbar. Hier lohnt ein Blick in das Bedingungswerk, da die Leistungen mitunter sehr verschieden sind.
Viele Verbraucher kennen Ticketversicherungen, weil sie mit angeboten werden, wenn man eine Karte online kauft. Aber hierbei ist Vorsicht geboten. So gibt es einige Anbieter, die strenge Ausschlüsse im Vertragswerk definiert haben. Fällt eine Veranstaltung aus oder muss verschoben werden, dann leisten viele Versicherer nicht. Auch nicht, wenn die Lieblingsband ausfällt, auf die man sich lange gefreut hat.
Zwar haben die Festivalbesucher ohnehin einen Erstattungsanspruch, wenn ein Konzert ganz oder teilweise abgesagt werden muss, weil ja der Veranstalter die Leistungspflicht nicht erbracht hat. Aber speziell, wenn der Veranstalter pleite ist und Insolvenz anmelden musste, kann es Probleme geben. Der Insolvenzverwalter muss dann klären, ob und inwiefern die Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, sofern überhaupt noch Gelder zu holen sind.
Zu beachten ist, dass die Ticketversicherung oft Fristen vorsieht: Sie muss rechtzeitig vor dem Festival abgeschlossen werden. Üblich sind zum Beispiel 30 Tage, aber auch hier kann es laut Vertrag Unterschiede geben.
Die Gründe, weshalb man ein Konzert nicht besuchen kann, müssen auf jeden Fall gut dokumentiert und dem Versicherer rechtzeitig vorgelegt werden: etwa durch ein ärztliches Attest, ein Schadensgutachten oder durch andere Belege. Eher unseriös sind übrigens Angebote, mit denen angeblich der Onlineversand von Tickets versichert werden soll. Laut § 474 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den daraus folgenden Regeln zum sogenannten Verbrauchsgüterkauf haftet der Händler ohnehin für den Versand.
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