Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 23. Januar 2014 (Az.: 3 S 26/13) entschieden, dass ein Fahrzeugführer, der sich von einem Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass er einen Menschen verletzt hat, von seinem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer bis zum bedingungsgemäß vereinbarten Höchstbetrag von 5.000 € in Regress genommen werden kann.
Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 23. Januar 2014 (Az.: 3 S 26/13) entschieden, dass ein Fahrzeugführer, der sich von einem Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen muss, dass er einen Menschen verletzt hat, von seinem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer bis zum bedingungsgemäß vereinbarten Höchstbetrag von 5.000 € in Regress genommen werden kann.
Als Führer eines Kraftfahrzeugs hatte der Beklagte einen Unfall verursacht, sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt und wurde deswegen vom zuständigen Amtsgericht rechtskräftig wegen Unfallflucht verurteilt. Als seine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Schaden der Unfallgeschädigten reguliert hatte, nahm sie den Versicherten in Höhe des bedingungsgemäß vereinbarten Höchstbetrages von 5.000 € in Regress.
Der Fall landete vor Gericht. Dort berief sich der Versicherte auf einen minderschweren Fall einer Verkehrsunfallflucht, da er die Unfallstelle nicht - wie irrtümlich vom Amtsgericht angenommen - aus Sorge um seinen Führerschein verlassen habe, sondern deswegen, weil er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, nichts mit dem Unfall zu tun zu haben. Daher könne seine Versicherung nur 2.500 € verlangen.
Das Heidelberger Landgericht gab der Klage des Versicherers auf Zahlung des Höchstbetrages einschließlich Zinsen statt. Zwar stellt nicht jede Unfallflucht eine besonders schwerwiegende Verletzung der Aufklärungspflicht dar, die einen Regress in voller Höhe rechtfertigt. Die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Unfallflucht gemäß § 142 StGB stellt bereits die Voraussetzung für das Bestehen einer Obliegenheitsverletzung dar und kann daher nicht erneut als Grund für eine besonders schwerwiegende Verletzung herangezogen werden. Das bedeutet, dass das Verhalten eines Versicherungsnehmers vom „Normalfall“ einer Unfallflucht, die nur in der Entfernung des Versicherungsnehmers und des Fahrzeugs vom Unfallort liegt, abweichen und erschwerende Umstände hinzukommen müssen, wenn ein Versicherer einen Versicherten bis zum bedingungsgemäßen Höchstbetrag in Regress nehmen will.
Im vorliegenden Fall gingen die Richter aber von einem besonders schweren Fall aus.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der Versicherte nach dem Unfall in seinem Fahrzeug sitzen geblieben war und sich anschließend vom Unfallort entfernt hatte, obwohl er von einer Zeugin darauf hingewiesen wurde, dass er an dem Unfall beteiligt und jemand verletzt worden war.
Der Beklagte hat sich dadurch einer besonders schwerwiegenden vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht, die einen Regress bis zum vereinbarten Höchstbetrag rechtfertigt.
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