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Ungeduld kann teuer werden

am Privat KFZ

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26. September 2014 (122 C 6798/14) entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der sein beschädigtes Fahrzeug entgegen einer Vereinbarung mit seinem Kaskoversicherer in einer freien Werkstatt reparieren lässt, einen prozentualen Abschlag bei der Reparaturkostenerstattung akzeptieren muss, selbst wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Partnerwerkstatt des Versicherers identisch sind.

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26. September 2014 (122 C 6798/14) entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der sein beschädigtes Fahrzeug entgegen einer Vereinbarung mit seinem Kaskoversicherer in einer freien Werkstatt reparieren lässt, einen prozentualen Abschlag bei der Reparaturkostenerstattung akzeptieren muss, selbst wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Partnerwerkstatt des Versicherers identisch sind.

Mitte 2013 hatte das Fahrzeug eines Mannes und späteren Klägers einen erheblichen Hagelschaden erlitten. Da zu der Zeit einige Fahrzeuge durch Hagel beschädigt waren, sollte er einen Monat auf eine Reparatur durch die ihm von seinem Kaskoversicherer benannte Werkstatt warten. Der Kläger verlor die Geduld und ließ sein Auto in einer freien Werkstatt reparieren, die ihm einen zeitnaheren Termin anbieten konnten.

Diese Entscheidung stellte sich im Nachhinein als fehlerhaft heraus. Als er seinen Versicherer um die Reparaturkostenerstattung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung bat, reagierte dieser mit einer Rechnungskürzung um 15 %. Der Versicherer begründete dies mit einer Klausel des Versicherungsvertrages, wonach eine Reparatur bei einem Kaskoschaden zwingend in einer von ihm benannten Partnerwerkstatt durchzuführen sei. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen durfte er daher den Entschädigungsanspruch des Versicherten um 15 % zu kürzen.

Beim Münchener Amtsgericht erhob der Autofahrer daraufhin Klage auf Zahlung des einbehaltenen Restbetrages. Er berief sich darauf, dass die Klausel nicht anwendbar sei, da er einen Monat lang auf eine Reparatur durch die vom Versicherer benannte Fachwerkstatt hätte warten müssen. Ferner hätte der Versicherer kein Schaden erlitten, da die Stundensätze der beauftragten freien Werkstatt mit denen der Partnerwerkstatt identisch waren.

Das Gericht sah das jedoch anders und wies die Klage als unbegründet zurück.

Das Gericht wies den klägerischen Einwand zurück, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, einen Monat lang auf die Reparatur seines Fahrzeugs zu warten. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Personenkraftwagen trotz des Hagelschadens verkehrssicher und fahrtauglich war, so dass der Kläger wegen der lediglich optischen Schäden durchaus Geduld hätte aufbringen müssen.

Außerdem wäre es seine Pflicht gewesen, den Versicherer nach einer anderen Partnerwerkstatt zu befragen, bevor er eigenmächtig die freie Werkstatt beauftragte. Dieses war hier unterblieben.

Im Übrigen war es unerheblich, dass die beauftragte freie Werkstatt die gleichen Stundensätzen zu Grunde legte, wie die Partnerwerkstatt des Versicherers. Kostenvorteile, die einem Versicherer durch Großkundenrabatte und andere Effekte bei der Beauftragung von Partnerwerkstätten entstehen und von denen die Versicherten durch günstigere Versicherungsprämien profitieren, funktionieren nur dann, wenn die Werkstätten auch tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig.