Ihr Versicherungsmakler

Vorgetäuschte Reparatur

am Privat KFZ

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 11. April 2014 entschieden (20 U 171/13), dass Versicherungsnehmer, die ihrem Kaskoversicherer gegenüber eine Reparatur vortäuschen, die in Wahrheit nicht durchgeführt wurde, ihren Versicherungsschutz verlieren.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 11. April 2014 entschieden (20 U 171/13), dass Versicherungsnehmer, die ihrem Kaskoversicherer gegenüber eine Reparatur vortäuschen, die in Wahrheit nicht durchgeführt wurde, ihren Versicherungsschutz verlieren.

Ein Mann und späterer Kläger war bei dem beklagten Versicherer mit seinem Wohnmobil Vollkasko-versichert.

Das Fahrzeug wurde nach einem selbstverschuldeten Unfall durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen begutachtet. Wenig später reichte der Kläger eine Reparaturkostenrechnung ein, die auf Heller und Pfennig den Werten des Gutachtens entsprach.

Vor Regulierung des Schadens stellte sich heraus, dass es sich um eine Gefälligkeitsrechnung handelte, da das Fahrzeug tatsächlich nicht repariert worden war.

Der – sich getäuscht fühlende - Versicherer berief er sich wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht auf Leistungsfreiheit.

Als der Versicherte mit seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage erstinstanzlich teilweise Erfolg hatte, unterlag er in der Berufungsinstanz.

Die Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass ein Versicherungsnehmer bedingungsgemäß grundsätzlich alles zu tun muss, was zur Aufklärung eines Schadenereignisses dienlich sein kann. Dagegen hat der Kläger durch Übersendung einer Rechnung für eine Reparatur, die tatsächlich nicht stattgefunden hat, verstoßen.

Die Rechnung erweckte den Eindruck, es sei tatsächlich eine Reparatur erfolgt. Eine solche Reparatur war aber zum fraglichen Zeitpunkt unstreitig noch nicht durchgeführt und ist auch in der Folgezeit jedenfalls so, wie in der Rechnung aufgeführt, nicht vorgenommen worden.

Nach richterlicher Ansicht hat der Kläger durch sein Verhalten die Möglichkeit des Versicherers für eine sachgerechte Schadenregulierung erheblich beeinträchtigt und somit arglistig seine Aufklärungspflicht verletzt.

Deswegen war der Versicherer nicht dazu verpflichtet, den Schaden zu regulieren.

Da bei Arglist Leistungsfreiheit auch bei Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung eintritt, ließen die Richter das klägerische Argument, dass er die Schadenregulierung durch Vorlage der Rechnung nur habe beschleunigen wollen und er ohne eine Rechnung einen Anspruch auf Abrechnung auf Gutachterbasis gehabt hätte, nicht gelten.