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Wer für Schäden beim Abschleppen zahlt …

am Sach

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil (Az. VI ZR 383/12) entschieden, dass für Schäden, die beim Abschleppen eines falsch geparkten Autos entstehen, die Stadt bzw. der Auftraggeber haftet.

 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil (Az. VI ZR 383/12) entschieden, dass für Schäden, die beim Abschleppen eines falsch geparkten Autos entstehen, die Stadt bzw. der Auftraggeber haftet.

Wenn ein falsch geparktes Auto abgeschleppt wird, können dabei Schäden entstehen.

Im vorliegenden Fall verklagte ein geschädigter Autobesitzer den Abschleppunternehmer auf ca. 3.500 € Schadenersatz. Da der Abschleppunternehmer nicht bereit war zu zahlen, ging der Rechtsstreit vor Gericht, zuletzt bis vor den BGH.

Regelmäßig ist die Problematik, wer eigentlich für Abschlepp-Schäden am Fahrzeug haftbar gemacht werden kann, Gegenstand von Gerichtsverfahren. Das BGH-Urteil stellt einen nicht seltenen Fall klar.

Falscher Ansprechpartner ist jedenfalls das Unternehmen, das vom Ordnungsamt zum Abschleppen beauftragt wurde. Denn es handelt hoheitlich und damit amtlich. Durch das Abschleppen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Sofern ein Kfz dabei beschädigt wird, trifft das Fehlverhalten des Unternehmers nur den Auftraggeber. Der Fahrzeugeigentümer hätte gemäß Artikel 34 S. 1 Grundgesetz die Stadt haftbar machen und sich gleich an die beauftragende Dienststelle wenden müssen.

Zweifelhaft ist, ob damit eine Schadensregulierung leichter wird.