Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 28. Juli 2015 (1 U 135/14) entschieden, dass sich ein Unfallgeschädigter vom Versicherer des Unfallverursachers nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen muss, wenn sein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist und sich zwischen seiner Wohnung und der von dem Versicherer vorgeschlagenen Werkstatt eine größere Entfernung befindet.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 28. Juli 2015 (1 U 135/14) entschieden, dass sich ein Unfallgeschädigter vom Versicherer des Unfallverursachers nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen muss, wenn sein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist und sich zwischen seiner Wohnung und der von dem Versicherer vorgeschlagenen Werkstatt eine größere Entfernung befindet.
Ein schuldlos in einen Unfall verwickelter Mann und späterer Kläger hatte seinen Pkw in eine knapp vier Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegende, markengebundene Fachwerkstatt gebracht. Ein Sachverständiger stellte dort fest, dass das Fahrzeug zwar noch fahrfähig, aber nicht mehr verkehrssicher sei.
Der Versicherer des Unfallverursacher wies den Geschädigten bei der Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis darauf hin, dass das Auto in einer ca. 22 km von der Wohnung des Klägers entfernt liegenden nicht markengebundenen Werkstatt deutlich preisgünstiger hätte repariert werden können und wollte deswegen den Schaden auf Basis dieser Werkstattpreise regulieren.
Das wollte der Kläger nicht akzeptieren und bestand auf eine Abrechnung auf Basis des von ihm eingeholten Gutachtens, welches die Preise der Fachwerkstatt zu Grunde legte, in welche er sein Fahrzeug gebracht hatte.
Das Landgericht Karlsruhe und das OLG gaben seiner Klage statt.
Nach richterlicher Auffassung kann der Geschädigte, der wie der Kläger seinen Sachschaden auf Grundlage eines Sachverständigen-Gutachtens fiktiv abrechnet, grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt durch den Versicherer des Schädigers verweisen werden. Das setzt aber u.a. voraus, dass diese Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Die Richter beider Instanzen stellten dabei auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der von dem gegnerischen Versicherer vorgeschlagenen Werkstatt ab. Erheblich kann dabei auch ein zusätzlicher Transportaufwand sein, der vorliegend wegen der fehlenden Verkehrssicherheit des klägerischen Fahrzeugs erforderlich geworden wäre.
Ein Geschädigter muss im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB nur Maßnahmen zur Schadenminderung ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde.
Im Ergebnis muss der gegnerische Versicherer den Schaden auf Basis des von dem Kläger beauftragten Gutachtens abrechnen.
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