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Zweiradunfall auf Bahnübergang

am Unfall Sach Haftpflicht

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 20. Oktober 2014 entschieden (Az.: 12 U 38/14), dass ein Bahnnetzbetreiber nicht dazu verpflichtet ist, auf einen Bahnübergang durch Schilder hinzuweisen, auch wenn dieser baulich bedingt eine besondere Gefahr für Radfahrer darstellt.

 

 

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 20. Oktober 2014 entschieden (Az.: 12 U 38/14), dass ein Bahnnetzbetreiber nicht dazu verpflichtet ist, auf einen Bahnübergang durch Schilder hinzuweisen, auch wenn dieser baulich bedingt eine besondere Gefahr für Radfahrer darstellt.

Eine Frau und spätere Klägerin war mit ihrem Fahrrad beim Überqueren eines Bahnübergangs in eine Spurrille der Schienen geraten und zu Fall gekommen. Der Betreiber des Bahnnetzes wurde daraufhin aufgrund der Folgen des Sturzes auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt. Der Vorwurf war, dass er bei der Ausplattung des Übergangs gegen eigene Vorgaben verstoßen habe, indem der Bereich zwischen den Schienen und der Fahrbahn besonders breit war. Ferner hätte die Schienen von Fahrradfahrern außerdem in einem besonders spitzen Winkel passiert werden müssen, um nicht Gefahr zu laufen, mit den Laufrädern in die Spurrillen zu geraten. Der Bahnnetzbetreiber hätte durch das Aufstellen von Schildern darauf hinweisen müssen.

Im Gegensatz zur Vorinstanz wies das Naumburger Oberlandesgericht die Klage der verletzten Fahrradfahrerin als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Auffassung hat der Betreiber des Bahnnetzes seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Ein Nutzer eines Bahnübergangs muss grundsätzlich die Straßenverhältnisse so akzeptieren, wie er sie erkennbar vorfindet, da die Verkehrssicherungspflicht das allgemeine Lebensrisiko nicht auf den Sicherungspflichtigen abwälzen kann.

Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht entstehe erst dort, wo auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete und nicht rechtzeitig erkennbar sei.

Im vorliegenden Fall kann von einer solch überraschenden Gefahrenlage nicht ausgegangen werden, da das Überqueren des Bahnübergangs für Radfahrer zwar problematisch, die sich daraus ergebenden Gefahren waren jedoch leicht erkennbar. Daher konnte sich die Klägerin jederzeit einstellen.

Des Weiteren sei es allgemein bekannt, dass das Überqueren von Bahn- und Straßenbahngleisen für Zweiradfahrer Gefahren berge. Deswegen müssen sie ihre Fahrweise auf die Gefahren anpassen und notfalls absteigen, um ein gefahrloses Überqueren sicherzustellen.