Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 23. Mai 2014 entschieden (9 S 460/13), dass wenn ein Fahrzeughalter in einer fremden Hobbywerkstatt die Hebebühne beschädigt, auf welcher sich sein Fahrzeug befindet, nicht seine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, sondern seine Privat-Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren muss.
Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 23. Mai 2014 entschieden (9 S 460/13), dass wenn ein Fahrzeughalter in einer fremden Hobbywerkstatt die Hebebühne beschädigt, auf welcher sich sein Fahrzeug befindet, nicht seine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, sondern seine Privat-Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren muss.
Ein Mann und späterer Kläger hatte an seinem Personenkraftwagen in einer Hobbywerkstatt einen Reifenwechsel durchgeführt und nutzte dazu u.a. eine Hebebühne. Nach Arbeitsende senkte er die Hebebühne ab und stieß einer der Tragarme auf einen der am Boden liegenden ausgewechselten Reifen. Dies führte zum Verbiegen des Arms und der Spindel der Hebebühne.
Der Mann wollte wegen des von ihm verursachten Schadens seinen Privat-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Dieser verneinte seine Zuständigkeit, da der Schaden bei einem im Rahmen einer Privat-Haftpflichtversicherung nicht versicherten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs entstanden sei und verwies auf den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer.
Erstinstanzlich teilte das Gericht die Ansicht und wies die Klage als unbegründet zurück, da die Arbeiten an dem Fahrzeug in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beabsichtigten Fahrt gestanden hätten. Im Übrigen habe nicht nur der abmontierte Reifen, sondern auch das Gewicht des Fahrzeugs den Schaden maßgeblich mitverursacht.
In der Berufungsinstanz vor dem LG Karlsruhe unterlag der Privat-Haftpflichtversicherer.
Nach richterlicher Ansicht ist Voraussetzung für die Anwendung sog. Benzinklausel der Privat-Haftpflichtversicherung, dass ein Fahrzeug im Zusammenhang mit einer schadenstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, sich dabei also ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht.
Im vorliegenden Fall konnte von diesen Voraussetzungen jedoch nicht ausgegangen werden, da er nicht sein Fahrzeug, sondern die fremde Hebebühne zum Einsatz gebracht und diese beim Reifenwechsel beschädigt hat.
Deswegen hat sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das der Hebebühne realisiert, so dass der Privat-Haftpflichtversicherer des Klägers für die Schadensregulierung zuständig ist.
Es kommt nicht darauf an, dass möglicherweise auch das Gewicht des Fahrzeugs das Verbiegen des Tragearms mitverursacht hat, da die Schwerkraft eines Gegenstands kein kraftfahrzeugtypisches Risiko darstellt.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de