Urteil zur Kostenübernahme für notwendige Fettabsaugung
am
Privat
Krankenversicherung
Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 13. März 2015 entschieden (S 47 KR 541/11), dass gesetzliche Krankenversicherer die Kosten für einen stationären Krankenhausaufenthalt wegen einer medizinisch notwendigen Fettabsaugung übernehmen müssen.
Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 13. März 2015 entschieden (S 47 KR 541/11), dass gesetzliche Krankenversicherer die Kosten für einen stationären Krankenhausaufenthalt wegen einer medizinisch notwendigen Fettabsaugung übernehmen müssen.
Eine 51-jährige Frau und spätere Klägerin litt an beiden Beinen an einer sogenannten Reiterhose, einem Lipödem im schwersten Stadium. Die Erkrankung verursacht bei ihr erhebliche Schmerzen und massive Bewegungs-Einschränkungen der unteren Extremitäten.
Alle Versuche bleiben erfolglos, die Beschwerden durch konservative Behandlungsmaßnahmen wie z.B. manuelle Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung und Gewichtsreduktion zu beseitigen oder zumindest nachhaltig zu lindern. Der behandelnde Arzt riet der Klägerin daher zu einer stationären operativen Fettabsaugung zur Reduzierung des krankhaften Gewebes.
Die Krankenkasse der Frau lehnte die Kostenübernahme mit dem Argument ab, dass es sich bei der empfohlenen Maßnahme um eine neue Behandlungsmethode handele, für die es an einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehle. Ferner sei die Therapie auch nicht für den ambulanten Bereich zugelassen. Eine Umgehung durch Ausweichen auf eine stationäre Behandlung sei folglich unmöglich.
Das Dresdener Sozialgericht gab der Klage der Versicherten auf Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse statt.
Nach richterlicher Überzeugung kann allein durch die Fettabsaugung eine deutliche Schmerzlinderung, einhergehend mit einer Verbesserung der Berührungs-Empfindlichkeit, sowie eine bessere Beweglichkeit und eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erzielt werden.
Unstreitig war, dass die Maßnahme im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts erfolgen müsse. Das belege die Tatsache, dass pro Behandlungseinheit eine hochdosierte Schmerzmittel-Behandlung, verbunden mit einer Infusion zum Ausgleich des Flüssigkeitshaushalts, erforderlich sei. Daher könne von der kassenseitig behaupteten Umgehung keine Rede sein.
Anders als bei neuen Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich, seien im stationären Bereich neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen. Dies erfordere lediglich, dass sie durch den gemeinsamen Bundesausschuss nicht negativ beurteilt worden seien und der Nutzen der Methode durch wissenschaftliche Studien belegt sei. Davon sei in dem entschiedenen Fall auszugehen. Die Messlatte für den Umfang derartiger Studien darf nicht zu hoch gelegt werden, da es sonst bei einem so erheblichen Erkrankungsstadium wie dem der Klägerin zu einer faktischen Behandlungsverweigerung komme.
Das Thema Fettabsaugung beschäftigt immer wieder die Richter. Im Ergebnis waren sich die Gerichte uneinig.
Eine Klärung wird erst durch eine höchstrichterliche Entscheidung erfolgen, die bisher außer Sicht ist.
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