Der Herbst ist auch Zeit der Wildunfälle: Sie treten umso häufiger auf, je länger es dunkel ist. Wer in solch einen Unfall verwickelt wird, sollte sich eine Wildschadensbescheinigung ausstellen lassen. Sonst droht Ärger mit dem Kfz-Versicherer.
Alle zweieinhalb Minuten ereignet sich in Deutschland ein Wildunfall. Und gerade im Herbst sind Autofahrer besonders bedroht, in einen solchen verwickelt zu werden. Dann nämlich setzt nicht nur die Dämmerung zeitiger ein. Die Tiere begeben sich auch vermehrt auf Wanderschaft, weil sie ihre Futtergründe aufsuchen oder das Winterquartier, berichtet der Deutsche Jagdverband (DJV).
Wie aber sollten sich Autofahrer verhalten, wenn sie mit einem Waldtier zusammenstoßen? Fest steht: Wer sich einfach so vom Unfallort entfernt, kann Ärger mit seinem Versicherer bekommen - und dieser vielleicht sogar eine Regulierung des Schadens ablehnen.
Wildschadensbescheinigung ist sinnvoll!
Wie der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) derzeit warnt, sollten sich Autofahrer eine sogenannte Wildschadensbescheinigung ausstellen lassen, damit der Versicherer genau weiß, wann und wo sich der Unfall ereignet hat. Zuständig hierfür ist die Polizei oder lokale Forstbehörde. Nur bei Kleintieren ist eine solche Bescheinigung nicht erforderlich.
Natürlich erfordert ein Wildunfall auch eine besondere Sorgfalt an der Unfallstelle. Zunächst sollte eine Warnweste übergezogen und der Ort durch ein Warndreieck abgesichert werden – um andere Autofahrer zu warnen.
Und selbst, wenn das Tier noch so niedlich ist: man sollte ein verletztes Wildtier nicht einfach anfassen oder gar zum Tierarzt bringen wollen. Denn gerade bei einer schweren Verwundung ist nicht auszuschließen, dass es aggressiv auf den Menschen reagiert, man sich also selbst gefährdet. Der hinzugerufene Förster bzw. die Polizei werden entscheiden, was mit dem Tier geschehen soll.
Teil- oder Vollkasko?
Bezüglich des Versicherungsschutzes lohnt ein Blick in den Vertrag. Teilkasko-Versicherungen ersetzen in der Regel Unfälle mit Haarwild, wenn überhaupt. Dazu gehören beispielsweise Wildschweine oder Hirsche. Doch manche Versicherer schließen sogar das aus oder verlangen hierfür einen Zusatzbeitrag.
Die Teilkasko zahlt auch, wenn man aufgrund eines Tieres auf der Straße ausweichen musste und dabei der Unfall entstand. Allerdings muss der Fahrer dann nachweisen, dass tatsächlich ein Tier auf der Straße stand. Gerade bei kleineren Tieren empfiehlt es sich deshalb, nicht auszuweichen: so bitter das für den Tierfreund auch sein mag.
Wird der Unfall hingegen durch einen großen Vogel oder gar eine entlaufene Ziege verursacht, ist in der Regel eine Vollkasko-Police erforderlich. Hier sollte zumindest genau nachgelesen werden, was in welchem Umfang versichert ist.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Hübl und Partner GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181-71068
Fax: 06181-79855
E-Mail: info@huebl-partner.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 5379
Umsatzsteuernummer: DE 172988053
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de
Sofern Ihre Beschwerde die Vermittlung einer Kapitalanlage, insbesondere eines Investmentfonds oder eines Alternativen Investmentfonds sowie die Vermittlung einer Immobilie betrifft, besteht die Zuständigkeit der Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.: Kontakt: Straßburgerstraße 8, 77694 Kehl Telefon: 07851 / 79 57 940 Telefax: 07851 / 79 57 941 Internet: www.verbraucher-schlichter.de E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de