Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 20. Juli 2015 entschieden (12 U 83/15), dass die Aufsichtspflicht gegenüber einem Kleinkind erfordert, das sich der Aufsichtspflichtige stets in unmittelbarer Nähe zu dem Kind aufhält und dieses nicht aus den Augen lässt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 20. Juli 2015 entschieden (12 U 83/15), dass die Aufsichtspflicht gegenüber einem Kleinkind erfordert, das sich der Aufsichtspflichtige stets in unmittelbarer Nähe zu dem Kind aufhält und dieses nicht aus den Augen lässt.
Geklagt hatte ein Versicherers, der wegen Aufwendungen, welche er gegenüber einer Versicherungsnehmerin und späteren Beklagten erbracht hatte, Rückgriff nehmen wollte.
Mit zwei kleinen Kindern einer Bekannten hatte die Beklagte einen Spielplatz aufgesucht, als es einem der Kinder, einem zweieinhalbjährigen Mädchen, gelang, von der Beklagten unbemerkt den Spielplatz zu verlassen. Als sich das das Kind kurzfristig zwischen zwei parkenden Fahrzeugen aufgehalten hatte, versuchte es, die Straße zu überqueren und verursachte dabei einen Verkehrsunfall.
Der Versicherer erbrachte hierfür Aufwendungen in Höhe von ca. 5.100,- €, die er von der Beklagten erstattet verlangte, da es nur deswegen zu dem Unfall gekommen sei, da diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe.
Die OLG-Richter gaben der Klage überwiegend statt.
Nach richterlicher Ansicht ist die Beklagte aufgrund der übernommenen Beaufsichtigung der Kinder verpflichtet, Dritte vor Schäden zu schützen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte aber hier nicht ausreichend nachgekommen.
Die Aufsichtspflicht gegenüber einem zweieinhalbjährigen Kind erfordert, sich stets in unmittelbarer Nähe zum Kind zu befinden und dies nicht aus den Augen zu lassen. Im vorliegenden Fall kommt verschärfend hinzu, dass der Spielplatz nicht abgeschlossen und somit nicht gegen ein unbemerktes Verlassen abgesichert war.
Im Gegensatz zur Vorinstanz nahm das OLG aber eine Mithaftung der Versicherten des klagenden Versicherers an.
Die Autofahrerin kann nicht mit höherer Gewalt im Sinne von § 7 Absatz 2 StVG argumentieren, da mangels Außergewöhnlichkeit selbst grobe Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer keine höhere Gewalt seien. Ein typischer Fall dafür sei das plötzliche Betreten einer Fahrbahn durch ein wegen parkender Fahrzeuge zuvor nicht wahrnehmbares Kind.
Letztlich sah das Gericht das Verschulden der Beklagten als nicht so gravierend an, das dahinter die Betriebsgefahr des von der Versicherungsnehmerin der Klägerin geführten Pkws vollständig zurücktritt. Die Richter legten hier eine Quote von 25 % zugrunde und kürzten die Ansprüche des klagenden Versicherers entsprechend.
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