Keine Benachteiligung durch Abschläge in einer Versorgungsordnung
am
Privat
Betriebliche Altersvorsorge
Private Altersvorsorge
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2016 entschieden (3 AZR 439/15), dass grundsätzlich keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung vorliegt, wenn eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen festen Altersgrenze Abschläge vorsieht.
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2016 entschieden (3 AZR 439/15), dass grundsätzlich keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung vorliegt, wenn eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen festen Altersgrenze Abschläge vorsieht.
Ein als Schwerbehinderter anerkannter Mann und spätere Kläger bezog seit Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte sowie eine Betriebsrente seines ehemaligen Arbeitgebers. Die Versorgungsordnung zur Betriebsrente enthielt anfangs die Regelung, dass diese generell ungekürzt ausgezahlt wird, wenn ein Beschäftigter des Unternehmens eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
Mit der Änderung dieser Versorgungsordnung wurde das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze festgelegt und gleichzeitig bestimmt, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungs-mathematischer Abschlag von 0,4 % pro Monat vorzunehmen sei. Daraufhin kürzte der Ex-Arbeitgeber des Beklagten dessen Betriebsrente entsprechend.
Der betroffene Kläger hielt die Änderung der Versorgungsordnung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für unrechtmäßig. Gegensatz zu den übrigen Beschäftigten des Unternehmens habe er wegen seiner Schwerbehinderung schon ab dem 60. Lebensjahr einen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Altersrente. Deswegen dürfe ihm die Betriebsrente nicht gekürzt werden.
Die BAG-Richter und die Vorinstanz wiesen die Klage als unbegründet zurück, da eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG ausscheidet. Die in der Versorgungsordnung vorgesehenen Abschläge stellen nicht auf seine Behinderteneigenschaft ab. Ferner sind auch nicht schwerbehinderte Beschäftigte berechtigt, frühzeitig in Rente zu gehen und hätten dann Abschläge bei der Betriebsrente hinzunehmen. Daher ist auch keine mittelbare Benachteiligung des Klägers gemäß § 3 Abs. 2 AGG gegeben. Wenn allein schwerbehinderte Menschen die gesetzliche und damit die Betriebsrente früher beanspruchen können, werden sie nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt, das es keine anderen Arbeitnehmer geben kann, die zum selben Zeitpunkt eine Betriebsrente beziehen.
Das klageabweisende Urteil der Vorinstanz wurde trotz allem aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen, da das Landesarbeitsgericht die Klärung versäumt hatte, ob für die Änderung der Versorgungsordnung sachliche Gründe vorlagen und durch den beklagten Arbeitgeber die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden. Diese Feststellungen müssen die Richter nun nachzuholen.
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