Das Amtsgericht (AG) Krefeld hat mit Urteil vom 27. Januar 2016 entschieden (6 C 456/09), dass der Fahrzeughalter keinen Anspruch darauf hat, dass ihm sein Teilkaskoversicherer für das Schadenereignis Versicherungsschutz gewährt, wenn der Motor eines Autos beschädigt wird, weil dessen Fahrer in eine Überschwemmung hineingefahren ist.
Das Amtsgericht (AG) Krefeld hat mit Urteil vom 27. Januar 2016 entschieden (6 C 456/09), dass der Fahrzeughalter keinen Anspruch darauf hat, dass ihm sein Teilkaskoversicherer für das Schadenereignis Versicherungsschutz gewährt, wenn der Motor eines Autos beschädigt wird, weil dessen Fahrer in eine Überschwemmung hineingefahren ist.
Ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Pkw Anfang Juli 2009 in Krefeld unterwegs, als er in eine Straße abbog, in welcher sich aufgrund eines vorangegangenen Starkregenereignisses eine Überschwemmung gebildet hatte. Aufgrund des Straßengefälles konnte er die Wassermassen erst so spät erkennen, dass er sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen konnte und fuhr daher in das aufgestaute Wasser hinein. Infolgedessen erlitt sein Auto einen kapitalen Motorschaden. Die Erstattung der Kosten für dessen Beseitigung in Höhe von über 3.500,- Euro verlangte der Kläger von seinem Teilkaskoversicherer, welcher aber eine Schadenregulierung ablehnte, da bedingungsgemäß nur Schäden versichert seien, die durch eine unmittelbare Einwirkung von Naturereignissen auf ein Kraftfahrzeug verursacht werden.
Das AG Krefeld wies die Klage des Versicherten gegen seinen Fahrzeugversicherer als unbegründet zurück.
Das Gericht bezweifelte nicht, dass im Rahmen einer Teilkaskoversicherung u.a. auch Schäden durch Überschwemmung versichert sind. Allerdings muss der Versicherer für einen durch einen sog. Wasserschlag verursachten Motorschaden nur dann leisten, wenn er unmittelbar durch eine Überschwemmung entstehe. Deswegen müsse ein solches unmittelbares Naturereignis die einzige oder letzte Ursache für den Eintritt eines Schadens sein, welches z.B. dann der Fall sei, wenn ein Fahrzeug von herannahenden Wassermassen überschwemmt werde.
Im vorliegenden Fall könne davon nicht ausgegangen werden, da der Kläger mit seinem Pkw in die bereits vorhandenen Wassermassen hineingefahren war und es somit an dem Merkmal der Unmittelbarkeit des Naturereignisses fehlte.
Nach richterlicher Auffassung kommt es für einen Anspruch gegenüber seinem Teilkaskoversicherer nicht darauf an, dass der Kläger die Überschwemmung wegen der örtlichen Verhältnisse zu spät wahrgenommen hat.
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